82 IV.
Wollen zwei in gleicher Richtung sahrende Dampfschiffe an demselben Landungsplatz an—
legen, so hat das erste den Vorrang und darf durch das andere in seiner Aufahrt nicht ge—
hindert werden.
6. Verhalten während der Fahrt bei Nacht und bei unsichtigem Wetter.
21.
1. Jedes Dampfschiff ohne Anhang hat bei Nacht zu führen:
a. an oder vor dem vorderen Maste oder in Ermangelung eines Mastes am Kamin
oder an einer Stange in einer Höhe von mindestens 6,0 w über dem Schiffs-
rumpf eine Laterne, welche ein gleichmäßiges und unnnterbrochenes helles weißes
Licht entweder über den ganzen Horizont oder mindestens über einen Bogen des
Horizonts von 20 Kompaßstrichen wirft, welche sich auf je 10 Striche zu beiden
Seiten des Fahrzeuges verteilen, so daß ihr Schein, von der Richtung der Mittel-
linie des Schiffes nach vorn gerechnet, noch bis auf 2 Striche nach hinten über
die Querlinie hinausfällt und eine solche Lichtstärke besitzt, daß es bei dunkler Nacht
und klarer Luft mindestens 4 km weit sichtbar ist;
. am Steuerbord (rechts) eine Laterne, welche ein gleichmäßiges und unnnterbrochenes
grünes Licht über einen Bogen des Horizonts von 10 Kompaßstrichen wirft und
zwar von der Richtung der Mittellinie des Schiffes nach vorn gerechnet bis auf 2
Striche nach hinten über die Querlinie hinaus;
c. am Backbord (links) eine Laterne, welche ein gleichmäßiges und unnnterbrochenes
rotes Licht über einen Bogen des Horizonts von 10 Kompaßstrichen wirft und
zwar von der Richtung der Mittellinie des Schiffes nach vorn gerechnet bis auf
2 Striche nach hinten über die Querlinie hinaus.
Die vorstehend unter b und c genannten grünen und roten Seitenlichter müssen bei
dunkler Nacht und klarer Luft mindestens 2 km weit sichtbar sein. Auch müssen sie binnen-
borts derart abgeblendet sein, daß das grüne Licht nicht vom Backbord her und das rote Licht
nicht vom Steuerbord her gesehen werden kann.
2. Jedes Dampfschiff mit Anhang hat bei Nacht außer den vorstehend unter Ziffer 1
genannten Lichtern noch ein zweites weißes Licht von gleicher Einrichtung und Beschaffenheit,
sowie an gleicher Stelle wie das vorstehend unter Ziffer 1 a genannte und zwar 0,80 m bis
1,0 m senkrecht über oder unter ihm zu führen.
Werden mehrere Schiffe dieser Art gleichzeitig zum Schleppen eines Zugs verwendet, so
hat jedes Schleppschiff außer den im vorstehenden Absatz vorgeschriebenen Lichtern ein drittes
weißes Licht von gleicher Einrichtung und Beschaffenheit sowie an gleicher Stelle wie die beiden
andern Lichter und zwar 0,80 m bis 1,0 m senkrecht über oder unter diesen Lichtern zu führen.
3. Führt ein Dampfschiff ein seitlich gekuppeltes Anhangschiff mit sich (vergleiche § 11
Ziffer 7), derart, daß das für ersteres vorgeschriebene Seitenlicht durch das Anhangschiff ver
deckt würde, so ist das Seitenlicht an der Außenseite des letzteren anzubringen.
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