Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1913. (45)

IV. 83 
4 Jedes Dampfschiff ohne Anhang hat bei Nacht ein nach rückwärts sichtbares weißes 
Signallicht am Heck zu führen. 
Jedes Dampfschiff mit Anhang hat bei Nacht in einer Höhe von mindestens 3,0 m über 
dem Schiffsrumpf an einer Stange beim Kamin oder auf dem Steuerstuhl oder Radkasten 
stenerbords ein gleichmäßiges und ununterbrochenes, auf km sichtbares rotes Licht zu führen. 
Diese Lichter (Absatz 1 und 2) müssen derart geblendet sein, daß sie von vorn und von 
seitwärts nicht gesehen werden können. 
5. Jedes Schiff von 15 Tonnen (300 Zentner) oder mehr Tragfähigkeit, welches bei 
Nacht ohne eigene Triebkraft in Fahrt ist, einerlei ob es segelt oder treibt, gerudert, geschleppt 
oder sonstwie fortbewegt wird, hat ein nach allen Seiten sichtbares weißes Licht vorn mindestens 
6,0 m hoch über seinem Rumpf zu führen. Dieses Licht muß auf Schiffen, welche geschleppt 
werden oder segeln, bei dunkler Nacht und klarer Luft mindestens 2 km weit sichtbar sein. 
Die ohne eigene Triebkraft auf sich zu Tal fahrenden Schiffe von 50 Tonnen (1000 Zentner) 
oder mehr Tragfähigkeit müssen bei Nacht außerdem noch ein weißes Licht am Bug führen. 
Schiffe unter 15 Tonnen (300 Zentner) Tragfähigkeit, auch Nachen, welche bei Nacht 
ohne eigene Triebkraft fahren, haben ein weißes Licht derart anzubringen, daß es von allen 
Seiten deutlich sichtbar ist. 
6. Den Anhangschiffen eines Schleppzuges ist bei Nacht gestattet, am vorderen Teile des 
Schiffes eine brennende Laterne mit Milchglasscheiben zu führen, welche nicht über das Schiff 
hinausleuchtet und nach vorn und nach beiden Seiten vollständig geblendet ist. 
7. Schiffe ohne eigene Triebkraft, welche ohne Hilfe der Segel treiben, sowie Schleppzüge 
dürfen bei Nacht nur bei Mond= oder Sternenhelle fahren. Verdunkelt sich der Himmel während 
der Fahrt, so müssen die Schiffe sofort an der nächsten geeigneten Stelle beilegen. 
8. Die Anwendung elektrischer Bogenlichter und Scheinwerfer während der Fahrt ist 
untersagt. 
9. Bei unsichtigem Wetter (Nebel, Schneegestöber u. s. w.) müssen Dampfschiffe mit oder 
ohne Anhang mit verminderter Geschwindigkeit fahren und deren Führer die Glocke mit kurzen 
Unterbrechungen anschlagen lassen; auf Schiffen, die ohne eigene Triebkraft auf sich fahren, 
muß mit kurzen Unterbrechungen durch das Sprachrohr gerufen oder das Horn geblasen werden. 
Kann keines der beiden Ufer mehr gesehen werden, so müssen alle in Fahrt befindlichen 
Schiffe an der nächsten geeigneten Stelle beilegen. Ausgenommen hiervon sind die durch eigene 
Triebkraft bewegten Qnerfähren. 
10. Flöße, auch geschleppte, dürfen bei Nacht nicht fahren, es sei denn, daß sie durch 
nicht vorherzusehende Umstände verhindert wurden, den Liegeplatz bei Tage zu erreichen. 
Jedenfalls haben sie während der Fahrt bei Nacht die in § 27 Ziffer 4 Absatz 1 vor- 
geschriebenen Lichter zu führen. 
Bei Nebel, Schneegestöber, Sturm, Treibeis und Eisgang dürfen Flöße nicht fahren. 
Werden sie während der Fahrt davon betroffen, so müssen sie an der nächsten erreichbaren 
Liegestelle beilegen. 
Gesetzes= und Verordunngsblalt 1913. 12
	        
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