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0,50 m und von nicht mehr als 1,0 m hängende Laternen, die obere mit rotem, die untere
mit weißem Licht zu bezeichnen und dafür zu sorgen, daß die Lichter während der Nacht hell-
leuchtend erhalten werden. Die Laternen müssen hinreichend hoch und so hängen, daß das
Licht von allen Seiten denutlich sichtbar ist.
Auf ganz unter Wasser gesunkene Schiffe oder Flöße muß von dem Führer ein Nachen
oder eine schwimmende Bake mit den zwei vorerwähnten in gleicher Weise aufzuhängenden
Laternen gelegt und erhalten werden.
Befindet sich die Liegestelle eines ganz unter Wasser gesunkenen Schiffes oder Floßes
seitlich von dem angebrachten Nachen, so ist an derjenigen Seite, an welcher das Fahrwasser
nicht frei ist, eine zweite Laterne mit rotem Licht von der nämlichen Lichtstärke wie die erste
zu führen.
Das seitliche Anbringen des Nachens ist nur dann gestattet, wenn der Wasserstand das
Anbringen über dem gesunkenen Schiff oder Floß nicht zuläßt.
Bei Tag treten an die Stelle der vorgeschriebenen Laternen weiße Flaggen, mindestens
0,75 m hoch und 1,0 m lang, statt welcher bei gesunkenen Schiffen unterhalb der Spifkschen
Fähre schwarze Kugeln von mindestens 0,50 m Durchmesser zu verwenden sind.
5. Der Führer ist ferner verpflichtet, dem nächsten Ortsvorsteher sofort Anzeige zu machen,
daß und wo ein Schiff oder Floß festgefahren oder gesunken ist. Infolge dieser Anzeige oder
der sonst erlangten Kenntnis hat die Ortspolizeibehörde das entstandene Schiffahrtshindernis,
sofern dies noch nicht geschehen, in der unter Ziffer 4 vorgeschriebenen Weise auf Kosten des
Führers bezeichnen (vermalen) zu lassen.
In Niederland können diese Anzeigen an den zuständigen Stromanfsichtsbeamten erstattet
werden, der dann die weiteren Anordnungen zu treffen hat.
6. Wenn von einem Schiff ein Gegenstand verloren wird, der treibend oder gesunken die
Schiffahrt hindern oder gefährden kann, ist der Führer verpflichtet, hierüber dem zuständigen
Stromausfsichtsbeamten möglichst bald Anzeige zu machen.
7. Die Beseitigung von Schiffen, Flößen und anderen Gegenständen, welche gesunken,
gestrandet oder auf den Grund geraten sind, kann durch die zuständige Behörde, wenn solche
nach deren Ansicht die Schiffahrt hindern oder gefährden, unbeschadet des Anspruchs auf Ersatz
der ihr hierdurch erwachsenden Kosten, veranlaßt werden.
Die Beseitigung erfolgt, wenn solche nach Ansicht der zuständigen Behörde keinen Auf-
schub leidet oder wenn die Beteiligten sie verweigern oder nicht anzutreffen sind, ohne weiteres.
In anderen Fällen wird den Beteiligten eine angemessene Frist gesetzt; erfolgt innerhalb dieser
die Beseitigung nicht oder nicht vollständig, so wird sie staatsseitig herbeigeführt. Die nach
Landesrecht den betreffenden Behörden zukommenden weitergehenden Befugnisse werden durch
vorstehende Bestimmungen nicht berührt.
8. Die Bestimmungen unter Ziffer 1 bis 7 finden gleichmäßig Anwendung, wenn auf
dem Strom vorhandene Anlagen (Landebrücken, Badeanstalten, Mühlen und dergleichen) ge-
sunken sind. Die den Führern der Schiffe und Flöße auferlegten Verpflichtungen liegen auch
den Besitzern solcher Anlagen ob.