Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1913. (45)

86 IV. 
0,50 m und von nicht mehr als 1,0 m hängende Laternen, die obere mit rotem, die untere 
mit weißem Licht zu bezeichnen und dafür zu sorgen, daß die Lichter während der Nacht hell- 
leuchtend erhalten werden. Die Laternen müssen hinreichend hoch und so hängen, daß das 
Licht von allen Seiten denutlich sichtbar ist. 
Auf ganz unter Wasser gesunkene Schiffe oder Flöße muß von dem Führer ein Nachen 
oder eine schwimmende Bake mit den zwei vorerwähnten in gleicher Weise aufzuhängenden 
Laternen gelegt und erhalten werden. 
Befindet sich die Liegestelle eines ganz unter Wasser gesunkenen Schiffes oder Floßes 
seitlich von dem angebrachten Nachen, so ist an derjenigen Seite, an welcher das Fahrwasser 
nicht frei ist, eine zweite Laterne mit rotem Licht von der nämlichen Lichtstärke wie die erste 
zu führen. 
Das seitliche Anbringen des Nachens ist nur dann gestattet, wenn der Wasserstand das 
Anbringen über dem gesunkenen Schiff oder Floß nicht zuläßt. 
Bei Tag treten an die Stelle der vorgeschriebenen Laternen weiße Flaggen, mindestens 
0,75 m hoch und 1,0 m lang, statt welcher bei gesunkenen Schiffen unterhalb der Spifkschen 
Fähre schwarze Kugeln von mindestens 0,50 m Durchmesser zu verwenden sind. 
5. Der Führer ist ferner verpflichtet, dem nächsten Ortsvorsteher sofort Anzeige zu machen, 
daß und wo ein Schiff oder Floß festgefahren oder gesunken ist. Infolge dieser Anzeige oder 
der sonst erlangten Kenntnis hat die Ortspolizeibehörde das entstandene Schiffahrtshindernis, 
sofern dies noch nicht geschehen, in der unter Ziffer 4 vorgeschriebenen Weise auf Kosten des 
Führers bezeichnen (vermalen) zu lassen. 
In Niederland können diese Anzeigen an den zuständigen Stromanfsichtsbeamten erstattet 
werden, der dann die weiteren Anordnungen zu treffen hat. 
6. Wenn von einem Schiff ein Gegenstand verloren wird, der treibend oder gesunken die 
Schiffahrt hindern oder gefährden kann, ist der Führer verpflichtet, hierüber dem zuständigen 
Stromausfsichtsbeamten möglichst bald Anzeige zu machen. 
7. Die Beseitigung von Schiffen, Flößen und anderen Gegenständen, welche gesunken, 
gestrandet oder auf den Grund geraten sind, kann durch die zuständige Behörde, wenn solche 
nach deren Ansicht die Schiffahrt hindern oder gefährden, unbeschadet des Anspruchs auf Ersatz 
der ihr hierdurch erwachsenden Kosten, veranlaßt werden. 
Die Beseitigung erfolgt, wenn solche nach Ansicht der zuständigen Behörde keinen Auf- 
schub leidet oder wenn die Beteiligten sie verweigern oder nicht anzutreffen sind, ohne weiteres. 
In anderen Fällen wird den Beteiligten eine angemessene Frist gesetzt; erfolgt innerhalb dieser 
die Beseitigung nicht oder nicht vollständig, so wird sie staatsseitig herbeigeführt. Die nach 
Landesrecht den betreffenden Behörden zukommenden weitergehenden Befugnisse werden durch 
vorstehende Bestimmungen nicht berührt. 
8. Die Bestimmungen unter Ziffer 1 bis 7 finden gleichmäßig Anwendung, wenn auf 
dem Strom vorhandene Anlagen (Landebrücken, Badeanstalten, Mühlen und dergleichen) ge- 
sunken sind. Die den Führern der Schiffe und Flöße auferlegten Verpflichtungen liegen auch 
den Besitzern solcher Anlagen ob.
	        
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