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daß einerseits das Fahrwasser für die durchgehende Schiffahrt offen bleibt und andererseits die
Gefahr, durch den Wellenschlag gegen das Ufer gestoßen oder sonst beschädigt zu werden, aus-
schlossen wird. Auf den Flößen muß überdies bei Tag und Nacht hinreichende Wachtmann-
schaft vorhanden sein; ebenso auf Schiffen, Baggermaschinen und ähnlichen Apparaten dann,
wenn sie ausnahmsweise im Fahrwasser oder in dessen Nähe an Stellen halten, die in der
Regel nicht als Liegeplatz benutzt werden.
Werden Anker — Buganker oder Seitenanker im Fahrwasser oder in dessen Nähe
ausgeworfen, so sind ihre Liegestellen durch lichtblaue Döpper zu bezeichnen. Diese Döpper
sind bei Baggermaschinen oder ähnlichen Apparaten sämtlich, bei Schiffen und Flößen nur,
insoweit sie die Stelle von Seitenankern bezeichnen, oder insofern Buganker nach ihrer Lage
zum Schiffskörper andere vorbeifahrende Schiffe gefährden können, bei Nacht mit weißem
Licht zu versehen.
2. Außerhalb der Häfen dürfen nicht mehr als drei Schiffe in der Breite des Stromes
nebeneinander liegen. Diejenigen Stromflächen, auf denen das Nebeneinanderliegen von mehr
als drei Schiffen zugelassen werden kann, werden von den zuständigen Landesbehörden als
solche bezeichnet und öffentlich bekannt gegeben.
Wo die Verhältnisse des Fahrwassers es nicht gestatten, daß die fahrenden Dampfschiffe
weiter als 40 m vom Ufer entfernt bleiben, darf nur eine Reihe von Schiffen am
Ufer liegen.
Im Fahrwasser der Stromengen, der Schiffbrücken und der Mündungen von Neben-
flüssen, Kanälen und Häfen, dann im Kurs der nicht frei fahrenden Fähren und im Kurs
der Personendampfschiffe von und nach den Landebrücken dürfen Schiffe und Flöße weder
halten noch anlegen. Auch dürfen Schiffe und Flöße oberhalb und unterhalb der Landebrücken
nicht ganz oder teilweise über diese hinausragend liegen.
Schiffe und Flöße, welche vor den durch Tafeln kenntlich gemachten Anfahrtstellen von
Nachenfähren anlegen, müssen vom Ufer so weit entfernt bleiben, daß die Nachenfähren unge-
hindert ab= und anfahren können.
3. Sind Schiffe, Flöße, Baggermaschinen oder ähnliche Apparate an Stellen vor Anker
gegangen, an welchen dies sonst nicht zu geschehen pflegl, oder liegen sie außerhalb der Häfen
im Fahrwasser oder in dessen Nähe, so ist bei unsichtigem Wetter (Nebel, Schneegestöber u. s. w.)
auf Dampfschiffen mindestens alle fünf Minuten die Glocke anzuschlagen, von anderen Fahr-
zeugen und von Flößen aus aber eben so oft durch das Sprachrohr zu rufen oder das Horn
zu blasen.
4. Alle außerhalb der Häfen auf dem freien Strom liegenden Schiffe, Flöße, Bagger-
maschinen oder ähnlichen Apparate müssen bei Nacht ununterbrochen durch Laternen mit weißem
Licht beleuchtet sein. Auf Flößen müssen in jeder der beiden dem Fahrwasser zugekehrten
Ecken mindestens 1,0 m hoch, auf einer hohen, weit sichtbaren Stelle zwei Laternen, welche
mindestens 2,0 m, höchstens 4,0 m Abstand von einander haben, nebeneinander ausgerichtet
werden. Auf den übrigen Fahrzeugen ist eine Laterne mindesteus 3,0 m hoch über dem