Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1913. (45)

90 IV. 
2. Die am Leinpfadufer liegenden Flöße, und zwar auch die im Bau begriffenen, müssen 
mit vollständigen Seilleitungen versehen sein. Auch dürfen diese Flöße, sofern sie nicht auf 
der Reise begriffen sind, nicht über 80 m in den Strom reichen. Der Flößer ist verbunden, 
die Zangen (Bindehölzer) gleichmäßig mit dem Floß abzuschneiden und die Anker so zu setzen, 
daß sie der Schiffahrt nicht hinderlich sind. 
Die Floßmannschaft muß die Schiffe, welche das Floß nicht umsäumen können, an ihm 
vorbeiziehen. 
3. Am Leinpfadufer befindliche Badeanstalten oder sonstige Anlagen, welche den Leinzug 
hindern, müssen von den Inhabern mit vollständigen Seilleitungen versehen werden. 
4. Auf dem Leinpfad selbst dürfen weder Aulagen errichtet, noch Gegenstände gelagert 
werden, welche der Ausübung des Schiffszuges hinderlich sein würden. 
Schiffe mit eigener Friebkraft. 
g 30. 
Die für Dampfschiffe maßgebenden Vorschriften dieser Polizeiordnung gelten entsprechend 
für alle Schiffe mit eigener Triebkraft. 
Begriff der Nacht. 
831. 
In den Vorschriften über die Lichterführung und sonstige Signalgebung (§ 5 Ziffer 4, 
11 und 13, § 8 Ziffer 1, § 9 Ziffer 2 a, § 15 unter d, § 17 Ziffer 2, § 18 Ziffer 2, 3 
und 4, § 20 Ziffer 1, § 21 Ziffer 1 bis 6 und 10, Absatz 2, § 23 Ziffer 2, 4 und 9, § 27 
Ziffer 1 und 4, § 28 unter c. ist unter Nacht die Ortszeit von Sonnenuntergang bis Sonnen- 
aufgang zu verstehen. 
In den Vorschriften über die Fahrt (§5 Ziffer 9 a, § 15 unter c, § 16 unter b, § 21 
Ziffer 7 und 10 Absatz 1, § 22 Ziffer 2b, § 24) ist unter Nacht die Zeit von Eintritt der 
Dunkelheit (spätestens eine Stunde nach Sonnenuntergang) bis zum Tagesanbruch (frühestens 
eine Stunde vor Sonnenaufgang) zu verstehen. 
Vorschriften für Bau, Bemannung, Ausrüstung und Anutersuchung der Ilöße. 
1. Bezeichnung, Breite und Länge der Flöße. 
832. 
1. Jedes Floß hat in der Höhe von mindestens 3,0 m überlseiner Oberfläche zwei parallel 
mit der Längenachse übereinander fest angebrachte weiße Tafeln zu führen, von welchen die 
obere in Rot die Anfangsbuchstaben der Vornamen, den Familiennamen und den Wohnort 
des Floßbesitzers, die untere in Schwarz die gleichen Angaben in Betreff des Floßführers in
	        
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