Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1913. (45)

IV. 93 
fortsetzen, einer Untersuchung unterworfen, welche sich auf ihre Bauart und die Festigkeit ihrer 
Verbindung, sowie auf das Vorhandensein der vorgeschriebenen Bemannung und der nach 
Inhalt der Beilage zu § 33 Ziffer 3 erforderlichen Ausrüstungsgegenstände erstreckt. 
Die Bestimmung findet keine Anwendung auf Flöße, welche aus dem Main kommend in 
die Häfen von Mainz, Schierstein, Frei-Weinheim, Rüdesheim oder Bingen verbracht werden. 
2. Die Untersuchung wird von den hiermit beauftragten Beamten oder von Sachver- 
ständigen vorgenommen, welche zu diesem Zweck eidlich verpflichtet sind. 
3. Der Floßführer hat vor der Abfahrt des Floßes dessen Untersuchung bei der zuständigen 
Behörde zu beantragen. Letztere hat dafür zu sorgen, daß die Untersuchung sobald als tunlich, 
jedenfalls aber innerhalb der auf den Empfang der Anzeige folgenden nächsten 24 Stunden 
vorgenommen werde. 
4. Die Orte, an welchen die Untersuchung erfolgen kann, die Personen, welchen sie über- 
tragen, und die Behörde, bei der sie nachzusuchen ist, werden öffentlich bekannt gemacht. 
5. Flöße, welche an Orten gebaut werden, wo die vorgeschriebene Untersuchung nicht er- 
folgen kann, sind an dem nächsten unterhalb gelegenen und zu Floßuntersuchungen bestimmten 
Ort der Untersuchung zu unterwerfen. 
6. Vermerk auf dem Floßschein. 
8 37. 
Gibt die Untersuchung zu Ausstellungen keine Veranlassung, so wird das Ergebnis von 
den mit der Untersuchung beauftragten Personen in den „Angaben für die Floßabfertigung“ 
vermerkt, welche auf Seite 3 und 4 des gemäß Artikel 25 der revidierten Rheinschiffahrts- 
Akte zu führenden Floßscheins einzutragen sind. Die Form der Eintragung ist aus der 
Beilage ersichtlich. Floßführern, auf deren Floßscheinen ein solcher Vermerk nicht vorhanden 
ist, wird die Abfahrt nicht gestattet. 
7. Änderungen im Floßbestaud. 
g 88. 
Die Bestimmungen in den §§ 36 und 37 finden auch in dem Fall Anwendung, wenn 
das Floß während seiner Reise 
a. eine Vergrößerung erfährt, welche nach Inhalt der Beilage zu § 33 Ziffer 3 eine 
Vermehrung der vorhandenen Ausrüstungsgegenstände oder der Bemannung bedingt, oder 
b. verkleinert wird und der Floßführer infolgedessen eine Verminderung der Ausrüstungs- 
gegenstände oder der Bemannung vornehmen will. 
Erfolgen diese Veränderungen des Floßes an einem Ort, wo die Untersuchung nicht vor- 
genommen werden kann, so ist sie von dem Floßführer sogleich bei seiner Ankunft an dem 
nächsten zu Floßuntersuchungen bestimmten Ort bei der zuständigen Behörde zu beantragen. 
13.
	        
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