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g. ist das Fahrwasser im Bingerloch gesperrt, so wird ein rot und weiß gestrichener
Korb auf der Spitze des Mäuseturms aufgesetzt und damit angezeigt, daß die Flaggen-
signale für das zweite Fahrwasser Geltung haben;
bevor ein Schiff von Bingen aus oder im gegenüberliegenden rechtsseitigen Fahrwasser
stromabwärts fährt, hat dessen Führer 10 Minuten vorher seine Absicht dem Wahr-
schauer auf dem Mäuseturm durch Aufhissen einer weißen Flagge auf halbem Mast
zu erkennen zu geben. Er darf erst dann ab= oder weiterfahren, wenn hierzu vom
Mäuseturm aus das Zeichen gegeben ist.
Die Wahrschauer zwischen Lorchhausen (0,95 km oberhalb der Wirbeley) und St. Goar
(oben Nr. 4 bis Nr. 9) zeigen für den Fall des Festfahrens oder Sinkens von Schiffen im
Fahrwasser durch Aufziehen einer blau und weißen Flagge an, daß das Fahrwasser
gesperrt ist.
Die vorgenaunten Zeichen werden nur in der Zeit von einer Stunde vor Sonnenaufgang
bis eine Stunde nach Sonnenuntergang gegeben.
Für das Wahrschauen werden Gebühren nach besonders festgestellten und zur öffentlichen
Kenntnis gebrachten Tarifen von den Schiffahrttreibenden entrichtet.
—
S
efahren abgebauter und zur Verkandung bestimmter Stromteile.
8 42.
Das Befahren abgebauter und zur Verlandung bestimmter, durch Baken in genügender
Weise bezeichneter Stromteile ist allen Flößen und Schiffen mit Ausnahme der Nachen untersagt.
Verbot anderer als der in dieser Polizeiordnung erwähnten Signallichter.
8 43.
Das Führen anderer als der in dieser Polizeiordnung vorgeschriebenen oder zugelassenen
Signallichter ist verboten. Ausgenommen von dieser Bestimmung sind diejenigen Signal-
lichter, welche in besonderen Fällen auf Grund von Anordnungen der Landesbehörden gezeigt
werden müssen.
WMefugnisse der Beamten und Behörden.
8 4.
1. Alle mit der Strom- und Schiffahrtspolizei betrauten Beamten sind befugt, sich jeder-
zeit darüber Gewißheit zu verschaffen, daß den Vorschriften dieser Polizeiordnung entsprochen
wird. Haben sie Grund zu der Annahmc, daß bei einem in Fahrt befindlichen Schiff, Schlepp
zug oder Floß dies nicht der Fall sei, so können sie dessen Beilegen an der nächsten geeigneten
Stelle anordnen. Die Fahrt darf alsdann erst nach erfolgter Beseitigung der Vorschrifts-
widrigkeiten fortgesetzt werden.