Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1913. (45)

IV. 95 
g. ist das Fahrwasser im Bingerloch gesperrt, so wird ein rot und weiß gestrichener 
Korb auf der Spitze des Mäuseturms aufgesetzt und damit angezeigt, daß die Flaggen- 
signale für das zweite Fahrwasser Geltung haben; 
bevor ein Schiff von Bingen aus oder im gegenüberliegenden rechtsseitigen Fahrwasser 
stromabwärts fährt, hat dessen Führer 10 Minuten vorher seine Absicht dem Wahr- 
schauer auf dem Mäuseturm durch Aufhissen einer weißen Flagge auf halbem Mast 
zu erkennen zu geben. Er darf erst dann ab= oder weiterfahren, wenn hierzu vom 
Mäuseturm aus das Zeichen gegeben ist. 
Die Wahrschauer zwischen Lorchhausen (0,95 km oberhalb der Wirbeley) und St. Goar 
(oben Nr. 4 bis Nr. 9) zeigen für den Fall des Festfahrens oder Sinkens von Schiffen im 
Fahrwasser durch Aufziehen einer blau und weißen Flagge an, daß das Fahrwasser 
gesperrt ist. 
Die vorgenaunten Zeichen werden nur in der Zeit von einer Stunde vor Sonnenaufgang 
bis eine Stunde nach Sonnenuntergang gegeben. 
Für das Wahrschauen werden Gebühren nach besonders festgestellten und zur öffentlichen 
Kenntnis gebrachten Tarifen von den Schiffahrttreibenden entrichtet. 
— 
S 
efahren abgebauter und zur Verkandung bestimmter Stromteile. 
8 42. 
Das Befahren abgebauter und zur Verlandung bestimmter, durch Baken in genügender 
Weise bezeichneter Stromteile ist allen Flößen und Schiffen mit Ausnahme der Nachen untersagt. 
Verbot anderer als der in dieser Polizeiordnung erwähnten Signallichter. 
8 43. 
Das Führen anderer als der in dieser Polizeiordnung vorgeschriebenen oder zugelassenen 
Signallichter ist verboten. Ausgenommen von dieser Bestimmung sind diejenigen Signal- 
lichter, welche in besonderen Fällen auf Grund von Anordnungen der Landesbehörden gezeigt 
werden müssen. 
WMefugnisse der Beamten und Behörden. 
8 4. 
1. Alle mit der Strom- und Schiffahrtspolizei betrauten Beamten sind befugt, sich jeder- 
zeit darüber Gewißheit zu verschaffen, daß den Vorschriften dieser Polizeiordnung entsprochen 
wird. Haben sie Grund zu der Annahmc, daß bei einem in Fahrt befindlichen Schiff, Schlepp 
zug oder Floß dies nicht der Fall sei, so können sie dessen Beilegen an der nächsten geeigneten 
Stelle anordnen. Die Fahrt darf alsdann erst nach erfolgter Beseitigung der Vorschrifts- 
widrigkeiten fortgesetzt werden.
	        
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