Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1913. (45)

Beilage zu § 33 Ziffer 3 der Rheinschiffahrts-Polizeiordnung. 
Verzeichnis der erforderlichen Ausrüstungsgegenstände. 
  
  
  
Für Flöße, deren Pflichtbemannung *ie Kleiner Große Kleine Anker aten 
nach § 33 Ziffer 1 beträgt: Nachen Nachen Seile Seile Drahtseile 
4 bis 8 Mann — 1 — 2 2 — 
9 „ 12 „ 1 — 1 1 4 2 
13 „ 16 „ . 2 2 1 6 3 
17 „ 20 „ 2 — 2 2 8 4 
21 „ 25 „ 2 — 2 2 9 5 
26 „ 30 „ 3 — 3 2 10 6 
31 „ 40 3 1 4 2 12 6 
41 „ 45 „ 3 1 4 3 12 6 
über 4 „ . 4 2 4 3 12 6 
Bemerkungen. 
1. Unter großen Nachen werden Nachen von 2,5 bis 3 Tonnen (50 bis 60 Zentner), unter kleinen 
Nachen solche von 1,50 bis 1,75 Tonnen (30 bis 35 Zentner) Tragfähigkeit verstanden 
2. Flöße, deren Pflichtbemannung nicht mehr als 6 Mann beträgt, dürfen statt des kleinen Nachens 
ein Dreibord von 8.0 m Länge und 1 bis 1,4 m oberer Breite führen. 
3. Der Wahrschaunachen ist unter den in vorstehendem Verzeichnis aufgeführten Nachen nicht ein- 
begriffen.
	        
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