Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1913. (45)

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JInhalts-Verzeichnis. 
Verpflichtungen der Schiffs= und Floßführer u. s. w. im allgemeinen. 
Belastung und zulässige Einsenkung der Schiffe. 
Ausrüstung und Bemannung der Schiffe. 
Größte zulässige Fahrgastzahl bei Personendampfsschiffen. 
Vorschriften für die Fahrt im allgemeinen. 
Vorschriften für das Vorbeifahren der Schiffe an einander (8§ 6 bis 14). 
bis 9. 1. In einem Fahrwasser mit genügender Breite. 
2. In einem Fahrwasser mit nicht genügender Breite. 
3. Besondere Bestimmungen (58 11 bis 14). 
a. Für die Schleppzüge. 
b. Für die treibenden Schiffe. 
C. Für die lavierenden Schiffe. 
(1. Für die Schiffe unter 50 Tonnen (1.000 Zentner) Tragfähigkeit und die tief 
geladenen Schiffe. 
Vorschriften für die Fahrt unter besonderen Verhältnissen. (§8 15 bis 26). 
1. Pflichten der Führer von Fähren in Bezug auf den Schiffs= und Floßverkehr. 
Pflichten der Schiffs= und Floßführer in Bezug auf Fähren. 
Durchfahrt durch Brücken (§8 17 und 18). 
a. Feste Brücken. 
b. Schiffbrücken. 
Fahren der Schiffe und Flöße über Kabel oder Rohrleitungen. 
Anhalten der Dampfschiffe zur Personenbeförderung. 
Verhalten während der Fahrt bei Nacht und bei unsichtigem Wetter. 
Verhalten bei hohem Wasserstand. 
. Verhalten in Fällen des Festfahrens, Versinkens oder der Manövrierunfähigkeit. 
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bis 25. 9. Besondere Vorschriften für die Schleppschiffahrt zwischen St. Goar und Mainz. 
10. Besondere Vorschriften für die Schleppschiffahrt zwischen Sondernheim und Straßburg. 
Vorschriften für das Stilliegen. 
Vorschriften jür festliegende Landebrücken, Badcaustalten, Schiffmuhlen und ähnliche Aulagen. 
Vorschriften für den Leinpfad und den Leinzug. 
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831. 
Schiffe mit eigener Triebkraft. 
Begriff der Nacht. 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1913. 14
	        
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