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2. die Handwerkerfachgenossenschaften und Handwerkerfachvereine, d. h. nicht als Innungen
organisierte Vereinigungen von Angehörigen eines bestimmten einzelnen Handwerks
oder mehrerer verwandter Handwerke,
3. die Handwerkervereine, d. h. Vereinigungen von Angehörigen verschiedener, auch nicht
verwandter Handwerke, die Gewerbevereine und sonstige nicht auf Handwerker be—
schränkte gewerbliche Vereinigungen,
die unter Ziffer 2 und 3 genannten Vereinigungen jedoch nur dann, wenn sie eine auf die
Dauer berechnete Organisation haben, die Förderung der gewerblichen Interessen des Handwerks
verfolgen und mindestens zur Hälfte ihrer Mitglieder aus Handwerkern bestehen.
Bei Prüfung der Frage, ob die unter Ziffer 2 und 3 angeführten Vereinigungen mindestens
zur Hälfte aus Handwerkern bestehen, sind alle der Vereinigung als Mitglieder angehörenden
Handwerker ohne Rücksicht darauf zu zählen, ob sie gleichzeitig noch einer Junung oder einem
anderen der genannten Vereine angehören.
83.
Wahlkörper.
Jede dieser drei Gruppen von Vereinigungen bildet einen in sich geschlossenen Wahlkörper,
von welchen jeder eine bestimmte Anzahl von Mitgliedern der Kammer aus den wählbaren
Mitgliedern der ihm angehörigen Vereinigungen wählt.
Dabei gelten bezüglich der Zugehörigkeit der einzelnen Vereinigungen zu den drei Wahl-
körpern folgende besondere Bestimmungen:
a) Vereinigungen (Ziffer 1 bis 3), deren Bezirk über den Bezirk der Handwerkskammer
hinausgeht, haben ein Wahlrecht nur für diejenige Kammer, in deren Bezirk sie ihren
Sitz haben. Soweit sie aber für die Bezirke der einzelnen Handwerkskammern Ab-
teilungen mit eigenen Organen bilden, geht das Wahlrecht auf diese über.
l.) Sind Vereinigungen der in Ziffer 2 und 3 genannten Art in Unterverbände gegliedert,
so sind die letzteren wahlberechtigt, sofern sie nicht die Ausübung ihres Wahlrechts
dem Gesamtverband übertragen.
J) Bildet ein Gewerbeverein oder eine sonstige gemischte Vereinigung im Sinne der
Ziffer 3 auf Grund ihrer Satzungen eine Handwerkerabteilung mit eigenen Organen,
so ist diese Abteilung in Gruppe 3 wahlberechtigt, auch wenn der Gesamtverein nicht
zur Hälfte seiner Mitglieder aus Handwerkern besteht.
84.
Die Zahl der Mitglieder, mit welcher jede Vereinigung (§ 2 Ziffer 1 bis 3) wahlbe-
rechtigt ist, bemißt sich nach folgenden Grundsätzen:
1. bei den Innungen zählen sämtliche Mitglieder, welche Handwerker sind;
2. bei den Fachgenossenschaften und Fachvereinen zählen diejenigen Mitglieder, welche
Handwerker sind und keiner Innung angehören;