Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1913. (45)

106 V. 
und der Gruppe, in welcher das Wahlrecht beansprucht wird, im amtlichen Verkündigungsblatt 
mit dem Bemerken bekannt zu machen, daß die Anmeldungen und Mitgliederverzeichnisse 
während 14 Tagen beim Bezirksamt öffentlich aufliegen und Einsprachen in dieser Zeit vor- 
gebracht werden können. Kommen Einsprachen ein, so haben die Bezirksämter die zur Klar- 
stellung des Sachverhalts erforderlichen Erhebungen zu machen und die Akten sodann dem Landes- 
gewerbeamt zur Entscheidung vorzulegen. 
Nach Ablauf der Auflegungsfrist und Erledigung der erhobenen Einsprachen übersenden 
die Bezirksämter dem Landesgewerbeamt ein nach den Wahlkörpern geordnetes Verzeichnis der 
wahlberechtigten Vereinigungen unter Angabe der einer jeden zustehenden Zahl von Wahl- 
berechtigten; die Mitgliederverzeichnisse werden von den Bezirksämtern abgeschlossen und den 
gewerblichen Vereinigungen zurückgegeben. 
87. 
Das Landesgewerbeamt stellt für die einzelnen Handwerkskammerbezirke die wahlberech= 
tigten Vereinigungen und die Zahl der Mitglieder, mit welcher sie wahlberechtigt sind, nach 
den Wahlgruppen zusammen und veröffentlicht diese Zusammenstellung in den amtlichen Ver- 
kündigungsblättern der Bezirke der Handwerkskammern unter gleichzeitiger Bekanntgabe, wie 
viele Mitglieder der Handwerkskammer nebst Ersatzmännern von jedem der 3 Wahlkörper zu 
wählen sind. Außerdem teilt das Landesgewerbeamt jeder Vereinigung, welche sich zur Wahl 
angemeldet hat, mittelst eingeschriebenen Briefes mit, ob und mit welcher Mitgliederzahl sowie 
in welcher Wahlgruppe sie als wahlberechtigt anerkannt wird. 
§ 8. 
Art der Abstimmung. 
Jede wahlberechtigte Vereinigung gibt ihre Stimme einheitlich für soviele Mitglieder und 
Ersatzmänner der Handwerkskammer ab, als im ganzen auf den Wahlkörper, welchem sie an- 
gehört, entfallen. 
Innerhalb der einzelnen wahlberechtigten Vereinigungen wird die Wahl durch die Innungs- 
oder Mitgliederversammlung vollzogen, wobei jedoch in der Versammlung der Fachgenossen- 
schaften und Fachvereine diejenigen Mitglieder, welche nicht Handwerker sind oder einer Innung 
angehören, und in der Versammlung der Handwerker= und Gewerbevereine diejenigen Mitglieder, 
welche nicht Handwerker sind oder einer Innung oder einer Fachvereinigung angehören, zur 
Teilnahme an der Wahl nicht berechtigt sind. 
89. 
Wählbarkeit zur Handwerkskammer. 
Wählbar zur Handwerkskammer sind nur solche Personen, welche 
1. einer zu demselben Wahlkörper gehörenden Vereinigung, z. B. bei den Wahlen der 
Innungen einer Innung, bei den Wahlen der Gewerbevereine einem Gewerbeverein 
oder einer mit diesen wählenden Vereinigung angehören, 
2. das 30. Lebensjahr zurückgelegt haben,
	        
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