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Sollten als gewählt zu betrachtende Personen nicht wählbar sein oder aus einem zulässigen
Grunde die Wahl ablehnen, so hat eine anderweite Feststellung des Wahlergebnisses stattzu-
finden, bei welcher die den nicht wählbaren oder ablehnenden Personen zugefallenen Stimmen
nicht berücksichtigt werden. Sind weitere Stimmen auf einen wählbaren Handwerker nicht
gefallen, so ist eine Nachwahl innerhalb des betreffenden Wahlkörpers vorzunehmen.
Das endgültige Ergebnis der Wahl ist der Handwerkskammer mitzuteilen und in den
amtlichen Verkündigungsblättern ihres Bezirks, sowie in der badischen Gewerbe= und Hand-
werker-Zeitung mit dem Aufügen öffentlich bekannt zu machen, daß Anfechtungen der Wahl
binnen vier Wochen bei Ausschlußvermeiden beim Landesgewerbeamt anzubringen sind. Über
die Anfechtungen entscheidet das Ministerium des Innern endgültig.
II. Wahl des Gesellenausschuges.
§ 14.
Wahlberechtigung.
Wahlberechtigt zum Gesellenausschuß der Handwerkskammer sind die Gesellenausschüsse
der im § 2 genannten Vereinigungen, welche für die Wahl der Mitglieder der Handwerks-
kammer von der höheren Verwaltungsbehörde als wahlberechtigt anerkannt worden sind.
15.
Wahlkörper und Verteilung der zu wählenden Mitglieder des Gesellenausschusses auf dieselben.
Die Gesellenausschüsse in jeder der drei Gruppen der wahlberechtigten Vereinigungen bilden
für die Wahl einen geschlossenen Wahlkörper, von welchen jeder eine bestimmte Anzahl von
Mitgliedern und Ersatzmännern zum Gesellenausschuß der Handwerkskammer wählt und zwar
seweils aus denjenigen Gesellen, welche bei Handwerksmeistern der zur betreffenden Gruppe
gehörigen Vereinigungen beschäftigt sind.
Die Verteilung der zu wählenden Mitglieder und Ersatzmänner auf die Gesellenausschüsse
der drei Gruppen erfolgt in demselben Verhältnis, wie die der Mitglieder und Ersatzmänner
der Handwerkskammer auf die entsprechenden drei Wahlkörper derselben (§ 5). Wenn bei den
Vereinigungen des einen oder anderen Wahlkörpers keine Gesellenausschüsse bestehen, so bleibt
diese Gruppe bei der Verteilung außer Betracht.
. 16.
Wählbarkeit für den Gesellenausschuß.
Wählbar zum Gesellenausschuß sind nur solche Personen, welche:
a) innerhalb des Bezirks der Handwerkskammer als Gesellen bei dem wahlberechtigten
Mitgliede einer der in § 2 genannten gewerblichen Vereinigungen beschäftigt und
b) volljährig sind und
0) zum Amt eines Schöffen fähig sind (8§ 31 und 32 des Gerichtsverfassungsgesetzes).