Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1913. (45)

V. 109 
Sollten als gewählt zu betrachtende Personen nicht wählbar sein oder aus einem zulässigen 
Grunde die Wahl ablehnen, so hat eine anderweite Feststellung des Wahlergebnisses stattzu- 
finden, bei welcher die den nicht wählbaren oder ablehnenden Personen zugefallenen Stimmen 
nicht berücksichtigt werden. Sind weitere Stimmen auf einen wählbaren Handwerker nicht 
gefallen, so ist eine Nachwahl innerhalb des betreffenden Wahlkörpers vorzunehmen. 
Das endgültige Ergebnis der Wahl ist der Handwerkskammer mitzuteilen und in den 
amtlichen Verkündigungsblättern ihres Bezirks, sowie in der badischen Gewerbe= und Hand- 
werker-Zeitung mit dem Aufügen öffentlich bekannt zu machen, daß Anfechtungen der Wahl 
binnen vier Wochen bei Ausschlußvermeiden beim Landesgewerbeamt anzubringen sind. Über 
die Anfechtungen entscheidet das Ministerium des Innern endgültig. 
II. Wahl des Gesellenausschuges. 
§ 14. 
Wahlberechtigung. 
Wahlberechtigt zum Gesellenausschuß der Handwerkskammer sind die Gesellenausschüsse 
der im § 2 genannten Vereinigungen, welche für die Wahl der Mitglieder der Handwerks- 
kammer von der höheren Verwaltungsbehörde als wahlberechtigt anerkannt worden sind. 
15. 
Wahlkörper und Verteilung der zu wählenden Mitglieder des Gesellenausschusses auf dieselben. 
Die Gesellenausschüsse in jeder der drei Gruppen der wahlberechtigten Vereinigungen bilden 
für die Wahl einen geschlossenen Wahlkörper, von welchen jeder eine bestimmte Anzahl von 
Mitgliedern und Ersatzmännern zum Gesellenausschuß der Handwerkskammer wählt und zwar 
seweils aus denjenigen Gesellen, welche bei Handwerksmeistern der zur betreffenden Gruppe 
gehörigen Vereinigungen beschäftigt sind. 
Die Verteilung der zu wählenden Mitglieder und Ersatzmänner auf die Gesellenausschüsse 
der drei Gruppen erfolgt in demselben Verhältnis, wie die der Mitglieder und Ersatzmänner 
der Handwerkskammer auf die entsprechenden drei Wahlkörper derselben (§ 5). Wenn bei den 
Vereinigungen des einen oder anderen Wahlkörpers keine Gesellenausschüsse bestehen, so bleibt 
diese Gruppe bei der Verteilung außer Betracht. 
. 16. 
Wählbarkeit für den Gesellenausschuß. 
Wählbar zum Gesellenausschuß sind nur solche Personen, welche: 
a) innerhalb des Bezirks der Handwerkskammer als Gesellen bei dem wahlberechtigten 
Mitgliede einer der in § 2 genannten gewerblichen Vereinigungen beschäftigt und 
b) volljährig sind und 
0) zum Amt eines Schöffen fähig sind (8§ 31 und 32 des Gerichtsverfassungsgesetzes).
	        
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