Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1913. (45)

V. 111 
Anlage 1 
(äu § 6). 
Anmeldung. 
Zur Wahl für die Handwerkskammer in Gruppe 
meldet sich an: 
die Innung (der Fachverein, der 
Gewerbeverein, die Handwerkervereinigung)“) in 
Mitgliederzahl: 
darunter selbständige Handwerker: 
Bei dem Verein besteht Gesellenausschuß.“) 
Ort und Datum: 
Der Vorstan. 
"*) Das Nichtzutreffende ist durchzustreichen. 
**) Wenn sich der Verein mit andern zur Bildung eines Gesellenausschusses vereinigt hat, so ist dies ebenfalls anzugeben. 
Mitgliederverzeichnis anderseits (angeschlossen).
	        
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