VI. 119
Verordnung.
(Vom 22. Januar 1913.)
Die Neckarvorland-Ordnung für Mannheim betreffend.
Die Verordnung obigen Betreffs vom 10. Juli 1901 (Gesetzes= und Verordnungsblatt
Seite 453) wird geändert, wie folgt:
1. § 14 Absatz 1 erhält nachstehenden Zusatz:
„Die Hafenverwaltung kann jedoch auf Ansuchen gestatten, daß die Abfuhr der
ausgeladenen Güter erst an dem auf die Ausladung folgenden Tage bewerkstelligt
wird, wenn der Wasserstand und die Wetterlage dies unbedenklich erscheinen lassen.“
2. § 17 wird durch nachstehende Bestimmung ersetzt:
„§ 17.
Auf Grund der Anmeldungen der Schiffer und Flößer (§ 3) fertigt der Platz-
aufseher zu statistischen Zwecken über jedes Fahrzeug und seine Ladung eine Zählkarte
nach vorgeschriebenem Muster und übergibt sie dem städtischen Tiefbauamt, das die
Zählkarten monatlich an das Statistische Landesamt in Karlsruhe einsendet.“
Karlsruhe; den 22. Januar 1913.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
von Bodman. ·
von Gemmingen.
Verordnung.
(Vom 24. Januar 1913.)
Die Zustellungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren und in Verwaltungssachen betreffend.
“-1-“— 22. September 18814 — ,..
Die Verordnung vom 12. Februar 1900“ die Zustellungen im verwaltungsgerichtlichen
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Verfahren und in Verwaltungssachen betreffend (Gesetzes-und Verordnungsblatt 1900 Seite 123
wird mit sofortiger Wirksamkeit abgeändert wie folgt:
1. 8 2 erhält folgende Fassung:
82.
Der Vorsitzende des Verwaltungsgerichts läßt, soweit nicht nach § 22 e zu ver-
fahren ist, am Sitze des Gerichts durch den Gerichtsdiener (Amtsdiener, Kanzleidiener,,
im übrigen durch die Post zustellen.