Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1913. (45)

IX. 135 
stellung und Entlassung der nicht landesherrlich angestellten Gefängnisbeamten zu beschließen. 
Es entscheidet ferner nach Maßgabe des § 25 des Reichsstrafgesetzbuches über die vorläufige 
Entlassung Strafgefangener und ist ermächtigt: 
— 
.den Vollzug von gerichtlich erkannten Freiheitsstrafen bis zur Dauer von einem Jahr 
aufzuschieben oder zu unterbrechen; 
Strafurlaub von unbestimmter Dauer nach Verbüßung von Dreivierteln der Strafzeit 
bei Gefängnisstrafen, welche nicht über ein Jahr betragen, zu erteilen; 
. den Strafvollzug an Gefangenen, die straferstehungsunfähig geworden sind, bis zur 
Wiedererlangung der Straferstehungsfähigkeit auszusetzen: 
4. den Strafvollzugsbehörden die Befugnis einzuräumen, unter der Voraussetzung des 
* 188 der Strafprozeßordnung den Vollzug der Freiheitsstrafen bis zur Dauer von 
sechs Monaten aufzuschieben und innerhalb der ersten Woche nach Rechtskraft des Urteils 
den begonnenen Strafvollzug auf die gleiche Dauer zu unterbrechen; 
5. den Zuchthaus= und Gefängnisvorständen die Befugnis einzuräumen, Schwangere bis 
zu sechs Wochen nach der Niederkunft, sowie andere Gefangene im Zustand tödlicher 
Erkrankung oder zu unaufschieblichen Operationen oder zum Besuch tödlich erkrankter 
Angehöriger oder zu Leichenbegängnissen solcher vorübergehend zu beurlauben. 
# 
.- 
86. 
Weibliche Gefangene werden in der Regel in besonderen Anstalten (Abteilungen) unter- 
gebracht. Sofern dies ausnahmsweise nicht tunlich ist, werden die notwendigen Einrichtungen 
getroffen, um jeden Verkehr zwischen weiblichen und männlichen Gefangenen zu verhüten. 
Zur Bewachung der weiblichen Gefangenen werden in den größeren Gefängnissen aus- 
schließlich, in den kleineren soweit tunlich, weibliche Bedienstete verwendet. 
87. 
Strafgefangene, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, werden von erwachsenen 
Gefangenen derart getrennt, daß jeder Verkehr zwischen ihnen ausgeschlossen ist. Wenn irgend 
tunlich, ist auch das Zusammenlegen mehrerer Jugendlicher zu vermeiden. Zur Verbüßung 
von Strafen, deren Dauer einen Monat übersteigt, werden sie regelmäßig, bei geringeren 
Strafen soweit irgend tunlich, in besonderen Abteilungen untergebracht. Sie können darin bis 
zum vollendeten 20. Lebensjahre und, falls der dann noch zu verbüßende Strafrest die Dauer 
von drei Monaten nicht übersteigt, bis zur Verbüßung dieses Strafrestes behalten werden. 
§ 8. 
Als Ersatz für die Kosten des Strafvollzugs haben die Gefangenen die durch besondere 
Verordnung des Justizministeriums festgesetzten Beträge zu entrichten. 
20.
	        
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