Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1913. (45)

138. IX. 
817. 
Die tägliche Arbeitszeit darf bei Zuchthaussträflingen nicht mehr als zwölf Stunden, für 
Gefängnis- und Haftsträflinge nicht mehr als elf Stunden betragen. 
Für Jugendliche soll sie eine Stunde weniger als für Erwachsene betragen, auch kann 
sie bei Gefängnissträflingen nach den Bestimmungen der Hausordnung um eine Stunde 
ermäßigt werden. 
8 18. 
Jedem eingearbeiteten Gefangenen, der arbeitspflichtig ist oder sich der Arbeit angeschlossen 
hat, wird ein tägliches Arbeitsmaß aufgegeben, welches unter Zugrundelegung der mittleren 
Leistung eines gesunden Arbeiters von dem Gefängnisvorstand unter Berücksichtigung der 
Individualität des Gesangenen bestimmt wird. Die Vollendung des Tagespensums befreit 
nicht vom Fortarbeiten während der ganzen Arbeitszeit. 
19. 
Der Ertrag der den Gefangenen zugewiesenen Arbeit fällt der Staatskasse zu. Für jedes 
volle Tagespensum erhält der Gefangene unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und des 
Ertrages der Arbeit und seines Fleißes nebst sonstiger Führung eine Arbeitsbelohnung gut- 
geschrieben, die bei etwaigem Überpensum entsprechend erhöht wird. Die Belohnung beträgt 
für Zuchthaussträflinge nicht mehr als 20 J, für Gefängnis= und Haftsträflinge nicht mehr 
als 30 J für den Arbeitstag. Höhere Beträge werden nur unter besonderen Verhältnissen 
gutgeschrieben. Ein Rechtsanspruch auf die Belohnung besteht selbst nach der Abrechuung nicht, 
und ist daher ein gerichtlicher Zugriff auf die ausstehende Arbeitsbelohnung (Arbeitsguthaben) 
gänzlich ausgeschlossen. Auch nach der Auszahlung wird für die Dauer von sechs Monaten 
ein Zugriff für die Zahlung von Untersuchungs= oder Straferstehungskosten oder von Sporteln 
und Gebühren in Strafvollzugs= und Begnadigungssachen auf Gelder, welche nachweislich aus 
Arbeitsbelohnungen herrühren, seitens der badischen Finanzbehörden nicht begehrt oder bewirkt 
werden. 
Der Gefangene kann während der Einsperrung mit Genehmigung des Gefängnisvorstandes 
über dieses Guthaben, in der Regel aber nur bis zur Hälfte, verfügen. 
Das unausgezahlte Guthaben Verstorbener fällt der Zentralkasse für Schutzwesen zu, falls 
der Gefangene ohne anderweitige Verfügung getroffen zu haben, während der Strafhaft stirbt. 
Abgesehen von den Arbeitsguthaben können einzelnen Gefangenen besondere Belohnungen 
zugewendet werden, die tunlichst aus dem Zinsenerträgnis der angelegten Arbeitsguthaben der 
Gefangenen zu bestreiten sind. 
8 20. 
Die Verwertung der Arbeitskraft der Gefangenen wird so geregelt, daß die Interessen 
des Privatgewerbes möglichste Schonung erfahren. Die Vermietung Gefangener an Arbeit- 
geber ist durchaus ausgeschlossen. Eine Unterbietung der freien Arbeit darf nicht stattfinden.
	        
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