Nr. X. 145
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt
für das Großberzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Dienstag den 11. März 1913.
Juhalt.
Bekanntmachung: des Ministeriums des Innern: die Prüsung der Tierärzte betressend.
Bekanntmachung.
(Vom 10. Februar 1913.)
Die Prüfung der Tierärzte betreffend.
Nachstehend bringen wir die Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 24. Dezember 1912, betreffend
die Prüfungsordnung für Tierärzte (Zentralblatt für das Deutsche Reich vom 3. Jannar 1913 Nr. 1),
zur allgemeinen Kenntnis.
Karlsruhe, den 10. Februar 1913.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
Der Ministerialdirektor:
Weingärtner.
Jäger.
Bekanutmachung
betreffend die Prüfungsordnung für Tierärzte, vom 24. Dezember 1912.
Auf Grund des § 29 der Gewerbeordnung hat der Bundesrat die nachstehende Prüfungsordnung
für Tierärzte beschlossen.
Berlin, den 24. Dezember 1912.
Der Reichskanzler-
In Vertretung: Delbrück.
Prüfungsordnung für Tierärzte.
A. App 1. 43 AI. hördern .
81.
Zur Erteilung der Approbation als Tierarzt für das Reichsgebiet sind die Zentralbehörden der-
jenigen Bundesstaaten befugt, welche eine oder mehrere tierärztliche Hochschulen oder eine oder mehrere
esetzes= und Verordnungsblatt 1913 21