Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1913. (45)

148 X. 
der Gewebelehre zusammen während zweier Halbjahre, ferner an einem physiologischen Praktikum, das 
sich auch auf die physiologische Chemie zu erstrecken hat, während eines Halbjahrs regelmäßig teil- 
genommen hat. 
§5 9. 
(1) Auf die nach § 8 nachzuweisende Studienzeit ist die Zeit des Militärdienstes, sofern der 
Studierende während dieser Zeit an einer tierärztlichen Hochschule oder an einer Universität mit einer 
veterinärmedizinischen Fakultät oder Fakultätsabteilung immatrikuliert war und die Ableistung am Hoch- 
schul= oder Universitätsort erfolgte, bis zur Dauer eines halben Jahres anzurechnen. 
(2) Ausnahmsweise darf die Studienzeit, die 
1. nach Erlangung des Reifezeugnisses (§ 7) einem dem tierärztlichen verwandten Universitäts- 
studium oder gleichwertigen Hochschulstudium gewidmet, 
2. an einer ausländischen Universität oder Hochschule zurückgelegt ist, 
teilweise oder ganz angerechnet werden. Die Anrechnung soll nach Nr. 1 regelmäßig dann für die 
Dauer eines halben Jahres erfolgen, wenn während dieser Zeit der Studierende am Universitäts- 
oder Hochschulorte seiner Militärpflicht genügt hat (vergleiche Absatz 1). Aus besonderen Gründen 
können auch Ausnahmen von einzelnen der weiteren im § 8 bezeichneten Voraussetzungen gestattet 
werden (§ 67). 0 
Die erstmalige Meldung zur Vorprüfung kann das Gesuch um Zulassung zu beiden Abschnitten 
oder nur zum naturwissenschaftlichen Abschnitt enthalten (vergleiche § 20 Absatz 3). Eine erstmalige 
Meldung zu einzelnen Fächern des naturwissenschaftlichen Abschnitts ist unbeschadet der Ausnahmen nach 
§ 19 unzulässig. Zu dem anatomisch-physiologischen Abschnitt kann die Meldung so zeitig erfolgen, 
daß mit der Prüfung während der letzten vier Wochen des letzten nachzuweisenden Studienhalbjahrs 
begonnen werden kann. Alsdann sind bei der Meldung die nach § 8 Absatz 2 erforderlichen Nachweise, 
soweit sie das letzte Studienhalbjahr betreffen, in vorläufiger Form mit der Bescheinigung, daß die regel- 
mäßige Teilnahme bis zum Tage der Ausstellung stattgefunden hat, beizubringen. Die vollständigen 
endgültigen Nachweise sind am Schlusse des Halbjahrs nachzureichen. Vor dieser Nachreichung kann 
der Prüfungsabschnitt nicht als bestanden angesehen werden. 
11. 
(1) Die in den §§ 7 bis 10 bezeichneten Nachweise sind in Urschrift vorzulegen. 
(2) Der Nachweis des Studiums im allgemeinen und der Studiendauer wird durch das Anmelde- 
buch und, soweit das Studium an einer anderen Hochschule oder Universität zurückgelegt ist, durch das 
Abgangszeugnis, die sonstigen in §§ 8, 10 erforderten Nachweise werden durch besondere, nach dem bei- 
gefügten. Muster 1 auszustellende Zeugnisse geführt. Für die Studierenden der Militär-Veterinär-Akademie 
in Berlin werden die Zeugnisse von dem Direktor der Akademie ausgestellt. 
b. Naturwissenschaftlicher Abschnitt der Vorprüfung. 
8 12. 
(1) Der Vorsitzende der Prüfungskommission setzt die Prüfungstermine für den naturwissenschaft- 
lichen Abschnitt fest und bestimmt für jeden Termin die Frist, bis zu der die Meldungen der Prüflinge
	        
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