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150 X.
bestanden anzusehen ist. Gegen den Beschluß ist binnen zwei Wochen die Beschwerde bei der vor-
gesetzten Zentralbehörde zulässig.
§ 15.
Tritt ein Prüfling im Prüfungstermin nach Beginn der Prüfung zurück, so kann die Prüfungs-
kommission beschließen, daß die Prüfung in allen noch nicht erledigten Fächern als nicht bestanden
anzusehen ist (§ 13 Absatz 2). Gegen den Beschluß ist binnen zwei Wochen die Beschwerde bei der vor-
gesetzten Zentralbehörde zulässig.
8 16.
(1) Hat ein Studierender den naturwissenschaftlichen Abschnitt der Vorprüfung vor der Beendigung
unterbrochen, so darf er ihn nur bei der Kommission fortsetzen, bei der er ihn begonnen hat. Aus-
nahmen können nur aus besonderen Gründen gestattet werden (8 67).
(2) Die Wiederholungsprüfung muß, sofern der Studierende seine Studien an einer anderen
tierärztlichen Hochschule oder Universität fortsetzt, vor der Kommission dieser Hochschule oder Universität
abgelegt werden. Diese hat die bei der bisherigen Prüfungskommission entstandenen Prüfungsakten
einzufordern.
(3) Die auf Grund des § 13, § 14 Absatz 2, § 15 getroffenen Entscheidungen sind für alle Prü-
fungskommissionen bindend.
§ 17.
(1) Jede zweite Wiederholungsprüfung findet in Anwesenheit des Vorsitzenden oder, wenn dieser
selbst prüft, seines Vertreters statt.
(2) Wer auch bei der zweiten Wiederholung nicht besteht, wird zu einer weiteren Prüfung nicht
mehr zugelassen.
8 18.
(1I) Nach Abschluß jeder Prüfung und Wiederholungsprüfung sind das Ergebnis und die gemäß
§ 13 Absatz 2, 3, § 14 Absatz 2, § 15 getroffenen Entscheidungen, soweit nicht der Vorsitzende selbst
daran beteiligt ist, diesem von den Prüfenden binnen spätestens drei Tagen mitzuteilen. Verläßt der
Studierende vor vollständiger Erledigung des naturwissenschaftlichen Abschnitts der Vorprüfung die
Hochschule oder Universität, so ist ein entsprechender Vermerk in das Abgangszengnis einzutragen.
(2) Über den Ausfall des naturwissenschaftlichen Abschnitts der Vorprüfung ist dem Prüfling eine
vorläufige Bescheinigung nach dem beigefügten Muster 2 zu erteilen. Über Wiederholungsprüfungen
sind die Bescheinigungen nach dem Muster 3 auszustellen.
(3) Die Feststellung des Gesamtergebnisses der Vorprüfung erfolgt erst nach Erledigung des ana-
tomisch-physiologischen Abschnitts (§ 31).
- §19.
(1) Das Bestehen der ärztlichen Vorprüfung kann dem Bestehen des naturwissenschaftlichen Ab-
schnitts der tierärztlichen Vorprüfung ganz oder teilweise gleichgeachtet werden (§ 67). Das Bestehen
der pharmazeutischen Staatsprüfung befreit von der Prüfung in den Fächern Botanik, Chemie und
Physik. Wer an einer Universität oder anderen Hochschule des Deutschen Reichs auf Grund einer
Prüfung in den Naturwissenschaften die Doktorwürde erworben hat, wird im naturwissenschaftlichen