Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1913. (45)

X. 151 
Abschnitt der tierärztlichen Vorprüfung nur in den Fächern geprüft, die nicht Gegenstand der Pro- 
motionsprüfung gewesen sind. 
(2) Die Anrechnung einer anderweiten Prüfung an deutschen Universitäten oder Hochschulen in 
den Fächern des naturwissenschaftlichen Abschnitts der tierärztlichen Vorprüfung auf diese Prüfung kann 
ausnahmsweise gestattet werden (§ 67). 
. Anatomisch-physiologischer Abschnitt der Vorprüfung. 
8 20. 
(1) Der anatomisch-physiologische Abschnitt der Vorprüfung muß, sofern der Studierende nach 
Bestehen des naturwissenschaftlichen Abschnitts das Studium an einer anderen tierärztlichen Hochschule 
oder Universität fortsetzt, vor der Kommission dieser Hochschule oder Universität erledigt werden. Diese 
hat die bei der bisherigen Prüfungskommission entstandenen Akten einzufordern. 
(2) Die an den Vorsitzenden der Prüfungskommission zu richtenden Gesuche um Zulassung zum ana- 
tomisch-physiologischen Abschnitt der Vorprüfung müssen sich auf diesen Abschnitt als Ganzes erstrecken 
und dürfen nicht auf einzelne Fächer beschränkt werden. Abgesehen von den sonst nach § 8 Absatz 2, 
§ 9 Absatz 2, 88 10, 11 erforderlichen Nachweisen sind den Gesuchen die Bescheinigungen über das Be- 
stehen des naturwissenschaftlichen Abschnitts (&X 18 Absatz 2) oder die nach § 19 zulässigen anderweiten 
Nachweise beizufügen. 
(3) Eine Meldung vor vollständiger Erledigung des naturwissenschaftlichen Abschnitts ist zulässig 
(vergleiche &§ 10). Jedoch ist die Vorschrift im § 6 Absatz 3 zu beachten. Die vorläufige Bescheinigung 
gemäß § 18 Absatz 2 ist alsdann sofort nach der Erteilung nachzureichen. 
(4) Die Meldung zum anatomisch-physiologischen Abschnitt ist spätestens ein Jahr nach Erledigung 
des naturwissenschaftlichen Abschnitts einzureichen. Wird diese Frist versäumt, so kann die Prüfungs- 
kommission beschließen, daß, wenn sich der Prüfling nicht binnen einer weiteren Frist von drei Monaten 
meldet, die Prüfung in dem naturwissenschaftlichen Abschnitt als nicht abgelegt anzusehen ist. Die 
dreimonatige Frist läuft vom Tage der alsbald durch den Vorsitzenden zu bewirkenden Behändigung 
des Beschlusses an den Prüfling. Gegen den Beschluß ist binnen zwei Wochen die Beschwerde an die 
vorgesetzte Zentralbehörde zulässig. 
8 21. 
(1) Der Vorsitzende teilt die bei ihm einlaufenden und zur Zulassung geeigneten Meldungen zum 
anatomisch-physiologischen Abschnitt den für die einzelnen Fächer zuständigen Mitgliedern der Prüfungs- 
kommission mit. 
(2) Die Prüfenden bestimmen die Prüfungstermine unter Beachtung der Vorschriften im § 22 und 
teilen sie dem Vorsitzenden mit der die Vorladungen an die Prüflinge ergehen läßt. 
* 
(1) Die Prüfungen im anatomisch-physiologischen Abschnitt finden während des ganzen Studien- 
halbjahrs derart statt, daß in dessen Verlauf alle Meldungen, die bis zum 20. April oder 20. Oktober 
(vergleiche auch § 10) eingereicht werden, erledigt werden müssen.
	        
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