1b X.
(2) Später einlaufende Meldungen gewähren keinen Anspruch auf Erledigung innerhalb des Halb-
jahrs; doch soll in der Regel in jeder Woche des Studienhalbjahrs eine Prüfung abgehalten werden,
solange noch unerledigte Meldungen vorliegen.
(3) Nach Erstattung der Meldung hat sich der Prüfling jederzeit für die Prüfung bereitzuhalten.
Jedoch kann er beanspruchen, daß zwischen dem naturwissenschaftlichen und dem anatomisch-physiologischen
Abschnitt eine Frist von zwei Wochen und zwischen den Prüfungen in der Anatomie und in der Physiologie
eine Frist von fünf Tagen liegt. Die Prüfung in der Gewebelehre findet im Anschluß an die anatomische
oder an die physiologische Prüfung statt.
(4) Leistet der Prüfling, nachdem er sich gemeldet hat, einer Vorladung ohne Einwilligung des
Prüfenden keine Folge, so gilt seine Meldung als zurückgezogen.
(5) Die Prüfung soll in der Regel mit sechs und darf nicht mit mehr als acht Prüflingen vor-
genommen werden.
(6) Bei den einzelnen Prüfungsfächern des anatomisch-physiologischen Abschnitts ist darauf zu achten,
daß der Prüfling sprachliches Verständnis für die tiermedizinischen Kunstausdrücke besitzt.
8 23.
(1) Bei der Prüfung in der Anatomie hat der Prüfling
den Inhalt einer Körperhöhle ganz oder teilweise zu erläutern und herauszunehmen,
. ein anatomisches Präparat, in der Regel von einem großen Haustier, unter Aufsicht anzu-
fertigen und zu erläutern,
ein Organ, in der Regel von einem großen Haustier, zu erläntern,
eine Aufgabe aus der vergleichenden Knochen= oder Eingeweidelehre der Haustiere mündlich
zu behandeln.
(2) Die vier Aufgaben sind durch das Los zu bestimmen und sollen in der Regel an drei auf-
einanderfolgenden Wochentagen erledigt werden.
(3) Bei der Prüfung in der Gewebelehre hat der Prüfling ein histologisches Präparat anzu-
fertigen und zu erklären, auch eine weitere Aufgabe aus der mikroskopischen Anatomie mündlich zu
behandeln.
(4) Fragen aus der Entwickelungslehre können mit allen vorbezeichneten Prüfungsaufgaben ver-
knüpft werden.
—
8 24.
In der physiologischen Prüfung hat der Prüfling zwei durch das Los zu bestimmende Auf-
gaben zu behandeln und hierbei den Nachweis zu führen, daß er sich mit der gesamten Physiologie
einschließlich der physiologischen Chemie vertraut gemacht hat
25.
(1) Für Anatomie, Gewebelehre und Physiologie wird über den Ausfall der Prüfung je ein Urteil
nach den im § 13 Absatz 1 aufgestellten Grundsätzen abgegeben.
(2) In Fächern, in denen das Urteil „ungenügend“ oder „schlecht“ lautet, muß die Prüfung wieder-
holt werden. Der Prüfende kann die Wiederholungsprüfung in der Anatomie oder Physiologie auf