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einen bestimmten Teil dieser Fächer beschränken. Die Beschränkung ist in die Niederschrift über die
Prüfung einzutragen.
(3) Die Frist, nach deren Ablauf die Wiederholungsprüfung erfolgen kann (Wiederholungsfrist),
beträgt nach der Bestimmung des Prüfenden für Gewebelehre und für einzelne Teile der Anatomie
oder Physiologie einen bis drei Monate, für die ganze anatomische oder physiologische Prüfung drei bis
sechs Monate.
(4) Hat der Prüfling in mehr als einem Fache die Prüfung zu wiederholen, so werden die nach
Absatz 3 festgesetzten Fristen nicht zusammengerechnet, vielmehr hat sich der Prüfling der Wiederholungs-
prüfung für jedes einzelne Fach nach Ablauf der dafür bestimmten Wiederholungsfrist zu unterziehen.
8 26.
(1) Wer sich nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Wiederholungsfrist zur Wieder—
holungsprüfung meldet oder den zu dieser Prüfung angesetzten Termin versäumt, ist spätestens nach
weiteren drei Monaten in der im 9 21 Absatz 2 gedachten Weise unter Androhung der im Absatz 2
Satz 1 bezeichneten Folgen zur Wiederholungsprüfung vorzuladen.
(2) Unterzieht sich der Prüfling auch dann nicht der Wiederholungsprüfung, so kann die Prüfungs-
kommission beschließen, daß die Wiederholung als nicht bestanden anzusehen ist. Gegen den Beschluß
ist binnen zwei Wochen die Beschwerde bei der vorgesetzten Zentralbehörde zulässig.
827.
Tritt der Prüfling, nachdem er den anatomisch-physiologischen Abschnitt begonnen hat, von der
Fortsetzung zurück, so kann die Prüfungskommission beschließen, daß die Prüfung in allen noch nicht
erledigten Fächern dieses Abschnitts als nicht bestanden anzusehen ist (§ 25 Absatz 2). Gegen den
Beschluß ist binnen 2 Wochen die Beschwerde bei der vorgesetzten Zentralbehörde zulässig.
& 28.
(1) Auf eine Unterbrechung des anatomisch-physiologischen Abschnitts der Vorprüfung sowie auf
Wiederholungsprüfungen in diesem Abschnitt finden die Vorschriften im § 16 Absatz 1, 2 siungemäße
Anwendung.
(2) Die auf Grund des § 20 Absatz 4, § 25 Absatz 1, 2, 3, § 26 Absatz 2, § 27 getroffenen Ent-
scheidungen sind für alle Prüfungskommissionen bindend.
8 29.
Die Vorschriften im S 17 über zweite Wiederholungsprüfungen gelten auch für den anatomisch-
physiologischen Abschnitt.
8 30.
Nach Abschluß jeder Prüfung und Wiederholungsprüfung sind das Ergebnis und die gemäß § 20
Absatz 4, 8 25 Absatz 1, 2, 3, § 26 Absatz 2, § 27 getroffenen Entscheidungen, soweit nicht der Vorsitzende
selbst daran beteiligt ist, diesem von den Prüfenden binnen spätestens drei Tagen mitzuteilen. Verläßt
der Studierende vor vollständiger Erledigung des anatomisch-physiologischen Abschnitts die Hochschule
oder Universität, so ist ein entsprechender Vermerk in das Abgangszeugnis einzutragen.
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1913. 22