Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1913. (45)

X. 153 
einen bestimmten Teil dieser Fächer beschränken. Die Beschränkung ist in die Niederschrift über die 
Prüfung einzutragen. 
(3) Die Frist, nach deren Ablauf die Wiederholungsprüfung erfolgen kann (Wiederholungsfrist), 
beträgt nach der Bestimmung des Prüfenden für Gewebelehre und für einzelne Teile der Anatomie 
oder Physiologie einen bis drei Monate, für die ganze anatomische oder physiologische Prüfung drei bis 
sechs Monate. 
(4) Hat der Prüfling in mehr als einem Fache die Prüfung zu wiederholen, so werden die nach 
Absatz 3 festgesetzten Fristen nicht zusammengerechnet, vielmehr hat sich der Prüfling der Wiederholungs- 
prüfung für jedes einzelne Fach nach Ablauf der dafür bestimmten Wiederholungsfrist zu unterziehen. 
8 26. 
(1) Wer sich nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Wiederholungsfrist zur Wieder— 
holungsprüfung meldet oder den zu dieser Prüfung angesetzten Termin versäumt, ist spätestens nach 
weiteren drei Monaten in der im 9 21 Absatz 2 gedachten Weise unter Androhung der im Absatz 2 
Satz 1 bezeichneten Folgen zur Wiederholungsprüfung vorzuladen. 
(2) Unterzieht sich der Prüfling auch dann nicht der Wiederholungsprüfung, so kann die Prüfungs- 
kommission beschließen, daß die Wiederholung als nicht bestanden anzusehen ist. Gegen den Beschluß 
ist binnen zwei Wochen die Beschwerde bei der vorgesetzten Zentralbehörde zulässig. 
827. 
Tritt der Prüfling, nachdem er den anatomisch-physiologischen Abschnitt begonnen hat, von der 
Fortsetzung zurück, so kann die Prüfungskommission beschließen, daß die Prüfung in allen noch nicht 
erledigten Fächern dieses Abschnitts als nicht bestanden anzusehen ist (§ 25 Absatz 2). Gegen den 
Beschluß ist binnen 2 Wochen die Beschwerde bei der vorgesetzten Zentralbehörde zulässig. 
& 28. 
(1) Auf eine Unterbrechung des anatomisch-physiologischen Abschnitts der Vorprüfung sowie auf 
Wiederholungsprüfungen in diesem Abschnitt finden die Vorschriften im § 16 Absatz 1, 2 siungemäße 
Anwendung. 
(2) Die auf Grund des § 20 Absatz 4, § 25 Absatz 1, 2, 3, § 26 Absatz 2, § 27 getroffenen Ent- 
scheidungen sind für alle Prüfungskommissionen bindend. 
8 29. 
Die Vorschriften im S 17 über zweite Wiederholungsprüfungen gelten auch für den anatomisch- 
physiologischen Abschnitt. 
8 30. 
Nach Abschluß jeder Prüfung und Wiederholungsprüfung sind das Ergebnis und die gemäß § 20 
Absatz 4, 8 25 Absatz 1, 2, 3, § 26 Absatz 2, § 27 getroffenen Entscheidungen, soweit nicht der Vorsitzende 
selbst daran beteiligt ist, diesem von den Prüfenden binnen spätestens drei Tagen mitzuteilen. Verläßt 
der Studierende vor vollständiger Erledigung des anatomisch-physiologischen Abschnitts die Hochschule 
oder Universität, so ist ein entsprechender Vermerk in das Abgangszeugnis einzutragen. 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1913. 22
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.