Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1913. (45)

156 X. 
Fachmänner, die von der vorgesetzten Zentralbehörde etwa noch beigeordnet werden, und aus dem Rektor 
(Direktor) der Hochschule, in dessen Behinderung seinem Stellvertreter, als Vorsitzendem. Sind mehrere 
Professoren für ein Prüfungsfach an einer Hochschule vorhanden, so bestimmt für dieses Fach die vor- 
gesetzte Zentralbehörde nach Anhörung des Lehrerkollegiums, wer von ihnen Mitglied der Prüfungs- 
kommission ist. Die Zentralbehörde regelt auch im Falle des Fehlens einer Lehrkraft für ein Prüfungs- 
fach die Vertretung. Sie trifft ferner nach Anhörung des Lehrerkollegiums Anordnung über die Zu- 
sammensetzung der Kommission für die einzelnen Prüfungsabschnitte und über die Verleilung der Prüfungs-- 
fächer auf die einzelnen Mitglieder der Kommission. 
(3) Bei den Universitäten wird die Prüfungskommission einschließlich des Vorsitzenden und seines 
Stellvertreters von der vorgesetzten Zentralbehörde für jedes Prüfungsjahr, das vom 1. Oktober bis 
zum 30. September danert, nach Anhörung der veterinärmedizinischen Fakultät (Abteilung) aus geeigneten 
Fachmännern ernannt. 
837. 
Der Vorsitzende leitet die Prüfung, ist berechtigt, ihr in allen Abschnitten beizuwohnen, achtet darauf, 
daß die Vorschriften der Prüfungsordnung befolgt werden, ordnet bei vorübergehender Behinderung 
eines Mitglieds dessen Stellvertretung an, stellt die Gesamtergebnisse der Prüfung fest, führt den Vorsitz 
bei allen Beratungen und Beschlußfassungen der Prüfungskommission und hat die ihm in dieser Prüfungs= 
ordnung sonst noch überwiesenen Befugnisse und Pflichten. Unmittelbar nach dem Schlusse jedes Prüfungs- 
jahrs berichtet er der vorgesetzten Zentralbehörde über die Tätigkeit der Kommission und legt Rechnung 
über die Gebühren. 
g 38. 
(1) In jedem Jahre finden zweimal (im Sommer- und im Winterhalbjahr) Prüfungen statt. Die 
Prüfungsperioden beginnen Mitte Oktober und Mitte April und sollen nicht über Mitte August aus- 
gedehnt werden. 
(2) Die Gesuche um Zulassung zur Prüfung sind bei dem Vorsitzenden der Prüfungskommission, 
vor der die Prüfung abgelegt werden soll, bis zum 1. Oktober oder 1. März einzureichen. Später 
einlaufende Meldungen begründen keinen Anspruch auf Zulassung in der bereits begonnenen oder dem- 
nächst beginnenden Prüfungsperiode. 
§ 39. 
(1) Der Meldung sind die nach §§ 7 bis 9 für die Zulassung zur tierärztlichen Vorprüfung er- 
forderlichen Nachweise sowie das Zeugnis über die vollständig bestandene tierärztliche Vorprüfung 
(§ 31 Absatz 2) beizusügen. 
(2) Die gemäß § 7 Absatz 2, § 9 Absatz 2, § 19 bewilligten oder dort vorgesehenen Vefreiungen 
gelten auch für die Veibringung der nach Absatz 1 erforderlichen Nachweise zur tierärztlichen Prüfung 
(3) Eine außerhalb des Deutschen Reichs abgelegte Prüfung darf nur ausnahmsweise an Stelle 
der tierärztlichen Vorprüfung als genügend angesehen werden (8 67). 
8 40. 
(1) Der Meldung ist der durch Abgangszeugnisse der Hochschulen (Universitäten) zu erbringende 
Nachweis beizufügen, daß der Prüfling nach Erlangung des Reifezeugnisses (§ 7) einschließlich der für
	        
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