Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1913. (45)

X. 157 
die tierärztliche Vorprüfung nachgewiesenen Studienzeit mindestens acht Halbjahre dem tierärztlichen 
Studium an tierärztlichen Hochschulen oder mit einer veterinärmedizinischen Fakultät oder Fakultäts- 
abteilung versehenen Universitäten des Deutschen Reichs obgelegen hat. 
(2) Die Bestimmungen des § 9 Absatz 2 Satz 1 finden entsprechende Anwendung. 
§ 41. 
(1) Von der nachzuwiisenden Studienzeit müssen mindestens vier Halbjahre nach vollständig be- 
standener tierärztlicher Vorprüfung zurückgelegt sein. 
(2) Auf diese vier Halbjahre darf die Zeit des Militärdienstes nicht angerechnet werden. 
(3) Das Halbjahr, in dem die tierärztliche Vorprüfung bestanden ist, wird nur angerechnet, wenn 
die Vorprüfung bis zum 1. Juni oder 1. Dezember vollständig bestanden ist. Ausnahmen können nur 
aus besonderen Gründen gestattet werden (§ 67). 
8 42. 
(1) Der Meldung ist der Nachweis beizufügen, daß der Prüfling nach vollständig bestandener tier- 
ärztlicher Vorprüfung an einer tierärztlichen Hochschule oder an einer mit einer veterinär-medizinischen 
Fakultät oder Fakultätsabteilung versehenen Universität des Deutschen Reichs 
1 mindestens während dreier Halbjahre die Kliniken für größere und kleinere Haustiere als 
Praktikant nach Maßgabe des Studienplaus regelmäßig besucht hat, 
mindestens während zweier Halbjahre an der ambulatorischen Klinik, 
. an einem pathologisch-anatomischen Kursus mit Auleitung zu Obduktionen, an einem Fleisch- 
beschaukursus, einem Milchuntersuchungskurfus, einem bakteriologischen, einem pathologisch-histo- 
logischen, einem pharmazeutischen Kursus, einem Operationskursus, einem geburtshilflichen 
Kursus, einem Hufbeschlagskurfus und einem Kursus für die praktisch-züchterische Beurteilung 
der Haustiere regelmäßig teilgenommen hat. 
(2) Die nach Absatz 1 erforderlichen Nachweise werden durch besondere, nach dem beigefügten 
Muster 6 auszustellende Zeugnisse der Leiter der Kliniken und Kurse (Praktikantenscheine) erbracht. 
(3) Ausnahmen von einzelnen der im Absatz 1 genannten Voraussetzungen dürfen nur aus besonderen — 
Gründen gestattet werden (§ 67). 
(4) Für die Studierenden der Militär-Veterinär-Akademie in Berlin werden die in den 88 40, 42 
erforderten Zeugnisse von dem Direktor der Akademie ausgestellt. 
# 
§* 43. 
(1), Außerdem sind der Meldung noch beizusügen: 
1. ein eigenhändig geschriebener Lebenslauf, in dem der Gang der Hochschulstudien darzulegen ist, 
2. falls die Meldung zur Prüfung nicht alsbald nach dem Abgang von der Hochschule (Universität) 
ersolgt, ein amtliches Zeugnis über die Führung des Prüflings in der Zwischenzeit. 
(2) Sämtliche in den §§8 39, 40, 42 aufgeführten Nachweise nebst dem im Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten 
Zeugnis sind in Urschrift vorzulegen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.