Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1913. (45)

158 X. 
8 44. 
(1) Mit der vom Vorsitzenden zu erlassenden Zulassungsverfügung ist dem Prüfling ein Abdruck 
der gegenwärtigen Bekanntmachung auszuhändigen. 
(2) Binnen einer Woche nach Empfang der Zulassungsverfügung hat sich der Prüfling bei dem 
Vorsitzenden der Prüfungskommission ohne besondere Aufforderung persönlich zu melden und hierbei die 
Verfügung nebst der Quittung über die eingezahlten Gebühren (§ 63) vorzulegen. 
§ 45. 
(1) Die tierärztliche Prüfung umfaßt folgende Abschnitte: 
I. Die Prüfung in der allgemeinen Pathologie, pathologischen Anatomie und pathologischen 
Gewebelehre; 
II. die medizinisch-klinische, pharmakologisch-toxikologische und parmazeutische Prüfung; 
III. die chirurgisch-klinische und operative Prüfung, einschließlich der Prüfung in der topographischen 
Anatomie und in der Hufkunde einschließlich der Hufbeschlagskunde; 
. die Prüfung in der allgemeinen Seuchenlehre und Bakteriologie sowie in der Gesundheitspflege; 
die Prüfung in der Fleischbeschau und sonstigen Kunde der vom Tiere stammenden 
Nahrungsmittel; · 
VI. die Prüfung in der Tierproduktionslehre (Tierzucht, Fütterungslehre und Geburtshilfe); 
VII. die Prüfung in der Staatsveterinärkunde (gerichtliche und polizeiliche Tiermedizin). 
(2) In einem Abschnitt sollen in der Regel nicht mehr als sechs Prüflinge gleichzeitig geprüft werden. 
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8 46. 
I. Die Prüfung in der allgemeinen Pathologie, pathologischen Anatomie und pathologischen Gewebe- 
lehre zerfällt in zwei Teile und ist an zwei Tagen zu erledigen. In der Prüfung hat der Prüfling 
1. an einem Kadaver vollständig oder teilweise die Sektion einer Haupthöhle auszuführen und 
den hierbei oder an einem noch besonders zuzuteilenden Präparat ermittelten Befund zu erläutern 
und sofort zur Niederschrift zu bringen, auch in einer mündlichen Prüfung die erforderlichen 
Kenntnisse in der allgemeinen Pathologie und in der pathologischen Anatomie nachzuweisen; 
2. ein pathologisch-anatomisches Präparat für die mikroskopische Untersuchung anzufertigen und 
zu erläntern. 
§ 47. 
II. Die medizinisch-klinische, pharmakologisch-toxikologische und pharmazeutische Prüfung ist in zwei 
Unterabschnitten abzuhalten. 
A. Der medizinisch-klinische Unterabschnitt zerfällt in zwei Teile und ist möglichst an drei aufeinander 
folgenden Tagen zu erledigen. 
1. Am ersten Tage hat der Prüfling in Gegenwart des Prüfenden ein an einer inneren Krankheit 
leidendes Haustier zu untersuchen, die Krankheit zu bestimmen, die Aussichten für den Krankheits- 
verlauf sowie den Heilplan anzugeben und zu erläutern. Hierauf hat er über den Fall eine 
Krankheitsgeschichte in wissenschaftlicher Form auszuarbeiten und die Ausarbeitung am nächsten 
Morgen dem Prüfenden zu übergeben. 
 
	        
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