Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1913. (45)

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2. An den beiden folgenden Tagen hat der Prüfling den Verlauf der Krankheit zu beschreiben 
und die Behandlung zu übernehmen. Außerdem ist er an diesen Tagen mündlich in der Lehre 
von den Krankheiten der Haustiere, namentlich des Pferdes und des Rindes, zu prüfen. 
B Der pharmakologisch-toxikologische und pharmazentische Unterabschnitt zerfällt gleichfalls in zwei 
Teile und ist an einem Tage zu erledigen. 
1. Der Prüfling hat von je zwei durch das Los bestimmten Arzneistoffen und Arzneipräparaten 
die Abstammung, die Bestandteile, die Herstellung, Wirkung, Anwendung und Abmessung an- 
zugeben, sodann zwei Aufgaben über Arzneiverordnungen in Gegenwart des Prüfenden schrift- 
lich zu lösen. Außerdem hat er sich über die für den Tierarzt erforderlichen Kenntnisse in der 
Toxikologie in mündlicher Prüfung auszuweisen. 
Er hat in Gegenwart des Prüfenden auf Grund von zwei vorgelegten Rezepten entsprechende 
Arzneien anzufertigen und mündlich darzutun, daß er in der Pharmazie die für einen Tierarzt 
erforderlichen Kenntnisse besitzt. 
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* 48. 
III. Die chirurgisch-klinische und operative Prüfung einschließlich der Prüfung in der topographischen 
Anatomie und die Prüfung in der Hufkunde einschließlich der Hufbeschlagskunde sind in drei Unter- 
abschnitten abzuhalten. 
A. Der chirurgisch-klinische Unterabschnitt zerfällt in zwei Teile und ist an drei aufeinander folgenden 
Tagen zu erledigen. 
1. Am ersten Tage hat der Prüfling in Gegenwart des Prüfenden ein an einer äußeren Krank- 
heit leidendes Haustier zu untersuchen, die Krankheit zu bestimmen, die Aussichten für den 
Krankheitsverlauf sowie den Heilplan anzugeben und zu erläutern. Hierauf hat er über den 
Fall eine Krankheitsgeschichte in wissenschaftlicher Form auszuarbeiten und die Ausarbeitung 
am nächsten Morgen dem Prüfenden zu übergeben. 
An den beiden folgenden Tagen hat der Prüfling den Verlauf der Krankheit zu beschreiben 
und die Behandlung zu übernehmen. Außerdem ist er an diesen Tagen mündlich über die 
allgemeine und besondere Chirurgie der Haustiere, namentlich des Pferdes und des Rindes, 
zu prüfen. 
,. Der operative Unterabschnitt ist an einem Tage zu erledigen. Der Prüfling hat zwei Operationen 
am lebenden oder toten Tiere auszuführen, sich hierbei auf Befragen über die erforderlichen Kenntnisse 
in der Operations= und Instrumentenlehre auszuweisen und dabei in einer mündlichen Prüfung seine 
Vertrantheit mit der topographischen Anatomie darzutun. 
C. Die Prüfung in der Hufkunde einschließlich der Hufbeschlagskunde ist in der Regel an demselben 
Tage wie die operative Prüfung (Unterabschnitt u) zu erledigen. Der Prüfling hat eine der beim Huf- 
beschlage vorkommenden Operationen auszuführen und sich über ausreichende theoretische und praktische 
Kenntnisse in der Huf= und Hufbeschlagskunde auszuweisen, insbesondere den Beschlag eines vorgeführten 
Pferdes zu beurteilen. 
* 49. 
IV. Die Prüfung in der allgemeinen Seuchenlehre und Bakteriologie sowie in der Gesundheitspflege 
zerfällt in zwei Teile und ist an einem Tage zu erledigen.
	        
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