Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1913. (45)

X. 161 
53. 
Bei den einzelnen Prüfungsfächern ist ihre Geschichte nicht unberücksichtigt zu lassen. Auch ist darauf 
zu achten, daß der Prüfling sprachliches Verständnis für die tiermedizinischen Kunstausdrücke besitzt. 
8 54. 
(1) Zu dem ersten und vierten bis siebenten Prüfungsabschnitt (§ 45 Absatz 1) ist den Studierenden 
der Tiermedizin, zu den übrigen beiden (klinischen) Abschnitten denjenigen Studierenden der Zutritt 
gestattet, welche als Praktikanten an der für die Prüfung benutzten Klinik teilnehmen. 
(2) Außerdem steht jedem Lehrer der Tiermedizin an einer tierärztlichen Hochschule oder Universität 
des Deutschen Reichs, ferner in Berlin auch dem Direktor und den Iunspizienten der Militär-Veterinär= 
Akademie der Zutritt frei. 
8 65. 
(1) Die Prüflinge können die Prüfung nach eigener Wahl mit dem ersten, zweiten oder dritten 
Prüfungsabschnitte (8 45 Absatz 1) beginnen. Im übrigen bestimmt der Vorsitzende die Reihenfolge, in 
der die einzelnen Prüfungsabschnitte zurückzulegen sind. 
(2) Der Vorsitzende hat darauf zu achten, daß zwischen den einzelnen Prüfungsabschnitten, unbeschadet 
der Vorschriften über die Wiederholungsfristen (§ 59), in der Regel höchstens ein Zeitraum von 14 Tagen 
vor jedem der Abschnitte IV bis VII möglichst nur ein Zeitraum von 8 Tagen liegt. 
56. 
Für jeden Prüfling wird über jeden Prüfungsabschnitt von dem Prüfenden eine besondere Nieder- 
schrift unter Anführung der Prüfungstage, der Prüfungsgegenstände und der Urteile über den Prüfungs-= 
ausfall, bei dem Urteil „ungenügend“ oder schlecht“ unter kurzer Angabe der Gründe aufgenommen. 
Die Niederschrift ist von dem Prüfenden und, wenn der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter der Prüfung 
beiwohnt, auch von diesem zu unterzeichnen. g br 
(1) Nach Beendigung jedes Prüfungsabschnitts haben die Prüfenden dem Vorsitzenden die Prüfungs-— 
akten unverweilt zuzusenden. Der Prüfling hat sich nach Beendigung des Abschnitts zur Entgegen- 
nahme der Mitteilung des Ergebnisses ohne besondere Anfforderung binnen drei Tagen bei dem Vor- 
sitzenden oder nach dessen Bestimmung im Geschäftsraum der Prüfungskommission und, sofern er 
bestanden hat, binnen weiteren 24 Stunden bei dem oder den Prüfenden für den nächstfolgenden Prüfungs= 
abschnitt zur Anberaumung des ferneren Termins persönlich zu melden (vergleiche 8 60). 
(2) Ist ein Prüfungsabschnitt nicht vollständig bestanden, so entscheidet der Vorsitzende nach An- 
hörung des Prüflings, ob sich dieser der Prüfung in einem anderen Abschnitt oder in dem späteren 
Teile desselben Abschnitts sogleich oder erst nach Wiederholung des nicht bestandenen Abschnitts oder 
Abschnitteils zu unterziehen hat. Ist die Prüfung fortzusetzen, so gilt wegen der Meldung zur An- 
beraumung des ferneren Termins Absatz 1. 
58. 
(1) über den Ausfall der Prüfung in jedem Teile der sieben Prüfungsabschnitte und ihrer Unter- 
abschnitte wird ein besonderes Urteil unter ausschließlicher Anwendung der Bedechnungen: sehr gut (1), 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1913.
	        
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