Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1913. (45)

162 X. 
gut (2), genügend (3), ungenügend (4) und schlecht (5) von den Prüfenden abgegeben. Wer eines der 
erstgenannten drei Urteile erhält, hat die Prüfung in dem betreffenden Teile bestanden. 
(2) Nach vollständig bestandener Prüfung wird von dem Vorsitzenden das Gesamtergebnis in der 
Weise festgestellt, daß die Zahlen, die nach der Abstufung im Absatz 1 den einzelnen Urteilen entsprechen, 
für alle Prüfungsteile zusammengezählt werden und daß die Summe durch die Zahl der Teile (18) 
geteilt wird. Brüche über ein Halb werden als Ganzes gerechnet, von ein Halb und darunter nicht 
berücksichtigt. Das Urteil, das der so gewonnenen Zahl nach der Abstufung im Absatz 1 entspricht, wird 
als Gesamturteil festgesetzt. 
59. 
(1) Lautet in einem Teile eines Prüfungsabschnitts oder Unterabschnitts das Urteil „ungenügend"“ 
oder „schlecht“, so gilt dieser Teil als nicht bestanden und die Prüfung muß in ihm wiederholt werden. 
(2) Die Frist, nach deren Ablauf die Wiederholungsprüfung erfolgen kann (Wiederholungsfrist), 
beträgt je nach dem Maße der bewiesenen Unkenntnis einen bis sechs Monate und wird von dem 
Vorsitzenden nach Benehmen mit den beteiligten Prüfenden für jeden Abschnitt einheitlich bestimmt. 
In gleicher Weise wird der Zeitpunkt festgesetzt, bis zu dem spätestens die Meldung zur Wiederholungs- 
prüfung in dem Abschnitt, so weit er nicht bestanden ist, erfolgen muß vvergleiche jedoch Absatz 4 und 
*60 Absatz 3). Wiederholungsfristen verschiedener Abschnitte laufen gleichzeitig nebeneinander. 
(3) Jede zweite Wiederholungsprüfung findet, soweit sie mündlich ist, in Anwesenheit des Vor- 
sitzenden, im übrigen unter besonderer Aufsicht des Vorsitzenden (8§ 37) statt. Prüft der Vorsitzende 
selbst, so nimmt sein Stellvertreter in der vorgedachten Weise an der zweiten Wiederholungsprüfung teil. 
(4) Wer auch bei der zweiten Wiederholung nicht besteht, wird zur weiteren Prüfung nicht 
zugelassen. 
60. 
(1) Wer sich nicht rechtzeitig gemäß § 44 Absatz 2, § 57 persönlich meldet, kann auf Antrag des 
Vorsitzenden von der Zentralbehörde bis zur folgenden Prüfungsperiode zurückgestellt werden. 
(2) Wer ohne genügende Entschuldigung in einem Prüfungstermin nicht oder nicht rechtzeitig 
erscheint oder sich zu einer Wiederholungsprüfung nicht vor Ablauf der Endfrist (8 59 Absatz 2) meldet, 
ist vom Vorsitzenden unter Androhung der nachbezeichneten Folgen der Versäumung binnen spätestens 
zwei Monaten zu einem neuen, nach Benehmen mit dem Prüfenden festzusetzenden Termin vorzuladen. 
Versäumt der Prüfling auch diesen Termin, so kann der Vorsitzende nach Benehmen mit dem Prüfenden 
die Prüfung in dem versäumten Teile als nicht bestanden erklären. Gegen den Beschluß ist binnen 
zwei Wochen Beschwerde bei der vorgesetzten Zentralbehörde zulässig. 
(3) Wird die Prüfung in einem Zeitraum von zwei Jahren nach ihrem Beginne nicht beendet, so 
gilt sie in allen Teilen als nicht bestanden. Ausnahmen hiervon können nur aus besonderen Gründen 
gestattet werden (8 67). 
8 61. 
Tritt ein Prüfling von der begonnenen Prüfung zurück, so kann die Prüfungskommission be- 
schließen, daß die noch nicht erledigten Teile als nicht bestanden anzusehen sind. Gegen den Beschluß 
ist binnen zwei Wochen Beschwerde bei der vorgesetzten Zentralbehörde zulässig.
	        
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