Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1913. (45)

164 X. 
holungsprüfungen im Absatz 3 vorgesehenen Maßstab auf die noch nicht begonnenen Prüsungsabschnitte 
entfallen. 
(5) Eine Zurückzahlung erfolgt jedoch nicht für Prüfungsteile, die gemäß § 60 Absatz 2, § 61 als 
nicht bestanden erklärt werden. Auch kann, sofern der Prüfling ohne genügende Entschuldigung in 
einem Prüfungstermin nicht oder nicht rechtzeitig erscheint oder von der begonnenen Prüfung zurück- 
tritt, die Prüfungskommission durch einen mit Zustimmung des Vorsitzenden gefaßten Beschluß die 
nach Absatz 4 zurückzuzahlenden Gebührenbeträge ganz oder teilweise als verfallen erklären. Gegen 
diesen Beschluß ist binnen zwei Wochen die Beschwerde bei der vorgesetzten Zentralbehörde zulässig. 
Diese befindet auch über die Verwendung der verfallenen Gebühren. 
g 64. 
(1) Die Entschädigungen für den Vorsitzenden und für dessen Stellvertreter sowie für die bei den 
Prüfungen neben den Mitgliedern der Prüfungskommission tätigen Beamten werden nach Maßgabe 
ihrer Mühewaltung von der vorgesetzten Zentralbehörde am Ende jedes Prüfungsjahrs festgesetzt und 
aus dem nach Deckung der sächlichen Ausgaben verbleibenden Reste des Gebührenanteils für diese und 
die Verwaltungskosten bestritten. 
(2) Über die Verwendung der hiernach noch erwachsenden Ersparnisse befindet gleichfalls die vor- 
gesetzte Zentralbehörde. 
C. Erteilung der Approbation. 
65. 
(1) Hat ein Prüfling die tierärztliche Prüfung vollständig bestanden, so reicht der Vorsitzende der 
Prüfungskommission die Prüfungsakten der vorgesetzten Zeutralbehörde zur Erteilung der Approbation ein. 
— (2) Die Approbation wird nach dem beigefügten Muster 7 ausgestellt. 
— 
8 66. 
Dem Reichskanzler werden von den Zentralbehörden Verzeichnisse der im abgelaufenen Prüfungsjahr 
approbierten Tierärzte mit den Prüfungsakten für die tierärztliche Prüfung eingereicht. Die Akten sind 
der Zentralbehörde wieder zurückzusenden. 
D. Befreiungsgesuche. 
§ 67. 
Über die Zulassung der in § 3 Absatz 1, 8 7 Absatz 2, § 9 Absatz 2, 8 16 Absatz I, § 19 Absatz 1, 
2, § 28 Absatz 1, § 39 Absatz 3, 8 40 Absatz 2, § 41 Absatz 3, § 42 Absatz 4, § 60 Absatz 3 und § 62 
Absatz 1 vorgesehenen Ausnahmen entscheidet der Reichskanzler in Übereinstimmung mit der zuständigen 
Zentralbehörde. 
k. Schluß= und Üübergangsbestimmungen. 
8 68. 
Vorstehende Bestimmungen treten am 1. April 1913 in Kraft.
	        
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