Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1913. (45)

X. 165 
8 69. 
Studierende, die vor dem 1. April 1913 das tierärztliche Studium begonnen haben und sich spätestens 
am 1. Oktober 1914 zur Ablegung der naturwissenschaftlichen Prüfung melden, dürfen diese, einschließlich 
etwaiger Wiederholungsprüfungen, auf ihren Antrag, unbeschadet der Vorschrift im § 71, nach den bis- 
herigen Bestimmungen ablegen. 
8 70. 
Wer die naturwissenschaftliche Prüfung nach den bisherigen Vorschriften vollständig bestanden hat 
oder gemäß § 69 weiterhin besteht, hat nach den bisherigen Vorschriften auch die tierärztliche Fachprüfung 
abzulegen. Wer sich nicht spätestens bis zum 1. April 1919 zur tierärztlichen Fachprüfung meldet, hat 
sich der tierärztlichen Prüfung nach der neuen Prüfungsordnung zu unterziehen; der tierärztlichen 
Prüfung hat die Ablegung der tierärztlichen Vorprüfung vorherzugehen. Das Gleiche gilt von solchen 
nach den bisherigen Vorschriften zugelassenen Prüflingen, die die tierärztliche Fachprüfung nicht spätestens 
bis zum 1. April 1921 bestanden haben. 
§5 V71. 
Die Bestimmungen des § 2 Absatz 3, § 17, § 59 Absatz 3, 4, § 60 Absatz 3 gelten für alle seit 
dem 1. April 1913 begonnenen Prüfungen. 
8 72. 
Die vorstehenden Bestimmungen finden auf die zum Dienste im Reichsheer bestimmten Militär- 
veterinäre mit folgenden Vorbehalten Anwendung: 
u. Die Studierenden der Militär-Veterinär-Akademie in Berlin und der Militärabteilung der tier- 
ärztlichen Hochschule in Dresden sind von der Prüfung in der Hufkunde einschließlich der Huf- 
beschlagskunde (5 45 unter lll und § 48 unter () zu entbinden, falls sie eine solche Prüfung bereits 
au einer anderen tierärztlichen Lehranstalt oder an einer Militärlehrschmiede bestanden haben. 
Die Vorschrift im § 69 gilt für solche Studierende auch dann, wenn sie das tierärztliche Studium 
vor dem 1. April 1915 begonnen haben und sich spätestens am 1. Oktober 1916 zur Ablegung 
der naturwissenschaftlichen Prüfung melden. 
Die Vorschrift im § 70 gilt für solche Studierende auch dann, wenn sie sich bis zum 1. April 1921 
zur tierärztlichen Fachprüfung melden und diese Prüfung bis zum 1. April 1923 bestanden haben. 
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