Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1913. (45)

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(die früheren 
Prüfungs- 
bescheini- 
gungen sind 
anzuheften.) 
Muster 3. 
(Zu § 18 Absatz 2.) 
Vorläusige Wescheinigung 
der Prüfungskommission in über die zie Wieder- 
holung des naturwissenschaftlichen Abschnitts der tierärztlichen Vorprüfung seitens 
des Studierenden der Veterinärmedizin 
Der Studierende der Veterinärmedizin aus 
hat bei der mit ihm abgehaltenen 
Vorprüfung im 
naturwissen- ersten zweiten 
schaftlichen Wiederholungs= Wiederholungs- 
Abschnitt prüfung prüfung 
am am am 
ausweislich der beigesügten Bescheinigung (oder 
bei zweiter Wiederholung: Bescheinigungen) 
— 
— 
Hin der Zoologie das Urteil: 
.„„Botanik 
3., „ Chemie 
* Physik 
erhalten. 
7. 
(Falls der Studierende eine fernere Wiederholungsprüfung abzulegen hat: 
Die Prüfung in darf frühestens nach 
wiederholt werden, jedoch hat die Meldung zur Wiederholungsprüfung spätestens zum letzten 
Prüfungstermin in dem Vierteljahr 19 zu erfolgen.) 
den 19 
Der Vorsitzende der Prüfungskommission. 
(Siegel der Prüsungskommission.) (Name.
	        
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