Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1913. (45)

Muster 4. 
(Zu § 31 Absatz 2.) 
Zeugnis 
der Prüfungskommission zu 
über die 
tierärztliche Vorprüfung des Studierenden der Veterinärmedizin 
Der Studierende der Veterinärmedizin aus 
hat bei der mit ihm abgehaltenen tierärztlichen Vorprüfung (die vorläu- 
1. in der Zoologlie das krteil *45-• sigen Beschei- 
· ausweislich der beigefügten nigungen über 
2. , „Botanik vorläufigen Bescheinigung Bestehen des 
- (oder wenn Wiederholungen naturwissen- 
83. „ Chemie nötig waren: Bescheini- schaftlichen 
4.,, Physik gungen). Abschnius 
« sind bei- 
5 „ Anatomie zufügen.) 
6 Gewebelehre R„ 
7. **-. Physiologie “ r 
[somit das Gesamturteil erhalten. 
(Falls der Studierende eine Wiederholungsprüfung abzulegen hat, unter Fortfall 
von #: 
Die Prüfung in darf frühestens nach 
in frühestens nach in 
frühestens nach wiederholt werden; jedoch hat die Meldung zur 
Wiederholung in spätestens bis zum , in 
spätestens bis zum in spätestens bis zum 
zu erfolgen.) 
, den 19 
Der Vorsitzende der Prüfungskommission. 
(Siegel der Prüfungskommission.) (Name.) 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1913. 24
	        
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