Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1913. (45)

174 XI. 
Die Landwirtschaftskammer hat ferner die Zentralbehörden, Kreis- und Gemeindeorgaue, 
sowie die landwirtschaftlichen Vereinigungen und Verbände bei allen, die Land- und Forst— 
wirtschaft betreffenden Fragen durch tatsächliche Mitteilungen, Anregungen und Erstattung von 
Gutachten zu unterstützen. Von Zeit zu Zeit hat dieselbe Berichte über die Lage der Land- 
und Forstwirtschaft oder einzelner Zweige derselben auszuarbeiten und zu veröffentlichen. Auch 
hat sie das Recht, selbständige Anträge zu stellen. 
Die Landwirtschaftskammer ist nach Maßgabe der ihr aus ihrem Vermögen, aus Beitrags- 
umlegung, sowie aus der Staatskasse zur Verfügung stehenden Mitteln mit den im Gesetze 
vorgesehenen Einschränkungen berechtigt, zur Förderung der Land= und Forstwirtschaft zweckent- 
sprechende Veranstaltungen einzurichten und zu betreiben. Mit Zustimmung von landwirt- 
schaftlichen Vereinigungen kann dieselbe, nach näherer Vereinbarung mit den betreffenden 
Vereinen in die Rechte und Pflichten solcher Vereinigungen eintreten und insbesondere mit 
den örtlichen Organen derselben eine dauernde Verbindung herstellen. Auch kann die Land- 
wirtschaftskammer sonstige Vereine und Genossenschaften, welche die Förderung der Land= und 
Forstwirtschaft zum Zwecke haben, in der Ausführung ihrer Aufgaben unterstützen. 
83. 
Mitgliedschaft. 
Den nach 8§ 6 Ziffer 1 und 2 des Gesetzes berufenen Mitgliedern treten noch drei weitere 
hinzu, welche von der Landwirtschaftskammer aus dem Kreise der Sachverständigen und um 
die Land= und Forstwirtschaft verdienten Personen zugewählt werden. 
84. 
Zusammentritt und Beschlußfähigkeit der Landwirtschaftskammer. 
Die Landwirtschaftskammer tritt alljährlich einmal zu ihrer ordentlichen Sitzung zusammen. 
Außerordentliche Sitzungen sind zu berufen, wenn der Vorstand dies für geboten erachtet, oder 
wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies beantragt. Die Berufung der Landwirt- 
schaftskammer erfolgt durch öffentliche Bekanntmachung im Veröffentlichungsorgan der Land- 
wirtschaftskammer, sowie der Karlsruher Zeitung und schriftliche Einladung unter Mitteilung 
der Tagesordnung. 
Die Landwirtschaftskammer ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder 
anwesend ist. 
Die Art der Abstimmung wird durch die Geschäftsordnung geregelt. Abgesehen von den 
Fällen des § 8 Absatz 2 des Gesetzes und des § 12 der Satzungen, entscheidet die absolute 
Mehrheit der anwesenden Mitglieder. 
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
	        
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