Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1913. (45)

XI. 183 
§ 33. 
Die Wahlprotokolle (§ 31) mit sämtlichen zugehörigen Schriftstücken sind von den Vor- 
sitzenden der Wahlkommissionen ungesäumt, jedenfalls aber so zeitig dem Bezirksamt behufs 
Übermittelung an den Wahlkommissär einzureichen, daß sie spätestens im Laufe des dritten 
Tages nach dem Wahltermine in dessen Hände gelangen. 
8 34. 
Behufs Ermittelung des Wahlergebnisses beruft der Wahlkommissär auf den vierten Tag 
nach dem Wahltermine an seinem Amtssitze eine Versammlung von mindestens sechs und 
höchstens zwölf Wählern, welche nicht Staatsbeamte sein dürfen und im Wahlkreise wohnhaft 
sind. Außerdem ist ein Protokollführer, welcher Staatsbeamter sein darf, zuzuziehen. 
Der Zutritt zu der Versammlung steht jedem Wähler offen. 
g 35. 
In dieser Versammlung (8 34) werden die Protokolle über die Wahlen in den einzelnen 
Wahldistrikten durchgesehen und die Ergebnisse der Wahlen zusammengestellt. 
Als gewählt gilt, wer die meisten Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit ent— 
scheidet das Los, welches durch die Hand des Wahlkommissärs gezogen wird. 
Das Ergebnis wird verkündet und demnächst durch die zu amtlichen Bekanntmachungen 
dienenden Blätter veröffentlicht. 
Über die Verhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen, aus welchem die Zahl der Wähler 
sowie der gültigen und ungültigen Stimmen und die Zahl der auf die einzelnen Kandidaten 
gefallenen Stimmen für jeden einzelnen Wahldistrikt ersichtlich sein muß. 
8 36. 
Der Gewählte ist von der auf ihn gefallenen Wahl durch den Wahlkommissär in Kenntnis 
zu setzen und zur Erklärung über die Annahme derselben, sowie nötigenfalls zum Nachweise, 
daß er wählbar ist, aufzufordern. 
Annahme unter Protest oder Vorbehalt sowie das Ausbleiben der Erklärung binuen acht 
Tagen von der Zustellung der Benachrichtigung gilt als Ablehnung. 
837. 
Einsprachen oder Beschwerden gegen die Wahl sind binnen einer Woche vom Wahltag 
an beim Wahlkommissär schriftlich oder mündlich zu Protokoll mit sofortiger Bezeichnung der 
Beweismittel anzubringen. 
Der Wahlkommissär führt mit tunlichster Beschleunigung eine Entscheidung des Bezirks- 
rats als Verwaltungsbehörde herbei. Zuständig ist der Bezirksrat vom Amtssitze des Wahl- 
kommissärs. 
26.
	        
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