Nr. I. !,
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Mittwoch den 15. Januar 1913.
Inhalt.
Verordnung: des Ministeriums des Innern: den Vollzug des Gebändeversicherungsgesetzes betreffend.
Verordunung.
(Vom 31. Dezember 1912.)
Den Vollzug des Gebäudeversicherungsgesetzes betreffend.
Zum Vollzug des Gebäudeversicherungsgesetzes in seiner vom 1. Jannar 1913 an geltenden
Fassung — siehe Bekanntmachung vom 26. Oktober 1912 (Gesetzes= und Verordnungsblatt
Seite 412) — wird unter Aufhebung der Verordnung vom 30. Dezember 1902, den Vollzug
des Gebäudeversicherungsgesetzes betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt 1903 Seite 1),
mit Wirkung vom 1. Januar 1913 ab verordnet, was folgt:
I. Grganisation der Gebändeverstcherungsanftalt.
81.
Verwaltungsrat.
Der nach Maßgabe der landesherrlichen Verordnung vom 11. Februar 1891 (Gesetzes-
und Verordnungsblatt Seite 39) aus einem Vorstand und zwei weiteren Mitgliedern be-
stehende Verwaltungsrat der Gebäudeversicherungsanstalt hat die gesamte Verwaltung der
Anstalt zu besorgen.
Er untersteht unmtittelbar dem Ministerium des Innern. Die Bezirksämter haben ihn
in allen auf seinen Geschäftskreis bezüglichen Anordnungen zu unterstützen.
Die Geschäftsführung des Verwaltungsrats ist kollegialisch.
§2.
Erweiterter Verwaltungsrat.
Hinsichtlich des zur Mitwirkung in wichtigen Fällen berufenen erweiterten Verwaltungs-
rats sind die Bestimmungen der in § 1 erwähnten landesherrlichen Verordnung maßgebend.
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1913. 1