Full text : Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1913. (45)

Nr.  I.  !,

Gesetzes-  und  Verordnungs-Blatt
für  das  Großherzogtum  Baden.

 

Ausgegeben  zu  Karlsruhe,  Mittwoch  den  15.  Januar  1913.

 

Inhalt.

Verordnung:  des  Ministeriums  des  Innern:  den  Vollzug  des  Gebändeversicherungsgesetzes  betreffend.

 

Verordunung.
(Vom  31.  Dezember  1912.)
Den  Vollzug  des  Gebäudeversicherungsgesetzes  betreffend.

Zum  Vollzug  des  Gebäudeversicherungsgesetzes  in  seiner  vom  1.  Jannar  1913  an  geltenden
Fassung  —  siehe  Bekanntmachung  vom  26.  Oktober  1912  (Gesetzes=  und  Verordnungsblatt
Seite  412)  —  wird  unter  Aufhebung  der  Verordnung  vom  30.  Dezember  1902,  den  Vollzug
des  Gebäudeversicherungsgesetzes  betreffend  (Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  1903  Seite  1),
mit  Wirkung  vom  1.  Januar  1913  ab  verordnet,  was  folgt:

 

I.  Grganisation  der  Gebändeverstcherungsanftalt.

81.
Verwaltungsrat.

Der  nach  Maßgabe  der  landesherrlichen  Verordnung  vom  11.  Februar  1891  (Gesetzesund
  Verordnungsblatt  Seite  39)  aus  einem  Vorstand  und  zwei  weiteren  Mitgliedern  bestehende
  Verwaltungsrat  der  Gebäudeversicherungsanstalt  hat  die  gesamte  Verwaltung  der
Anstalt  zu  besorgen.

Er  untersteht  unmtittelbar  dem  Ministerium  des  Innern.  Die  Bezirksämter  haben  ihn
in  allen  auf  seinen  Geschäftskreis  bezüglichen  Anordnungen  zu  unterstützen.

Die  Geschäftsführung  des  Verwaltungsrats  ist  kollegialisch.

§2.
Erweiterter  Verwaltungsrat.

Hinsichtlich  des  zur  Mitwirkung  in  wichtigen  Fällen  berufenen  erweiterten  Verwaltungsrats
  sind  die  Bestimmungen  der  in  §  1  erwähnten  landesherrlichen  Verordnung  maßgebend.
Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  1913.  1