XI. 195
Berordnung.
(Vom 6. März 1913.)
Die Wahl zur Landwirtschaftskammer durch die landwirtschaftlichen Vereinigungen und Verbände betreffend.
Unter Aufhebung der Verordnung vom 8. Jannar 1907, die Wahlordnung für die Land-
wirtschaftskammer betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 93), wird auf Grund der
§§ 9 Ziffer 2 Absatz 2, 16 des Gesetzes vom 28. September 1906, die Landwirtschaftskammer
betreffend, verordnet, was folgt:
81.
Die Wahl der nach § 41 der Satzungen der Landwirtschaftskammer (Gesetzes= und Ver-
ordnungsblatt 1913 Seite 173) wahlberechtigten landwirtschaftlichen Vereinigungen und Verbände
ist durch die Generalversammlung der Mitglieder oder die Versammlung von Vertretern der
Mitglieder, sofern solche Versammlungen regelmäßig stattfinden, bei ihrer regelmäßigen Zu-
sammenkunft, andernfalls durch das kollegial zusammengesetzte Vertretungsorgan (Vorstand)
vorzunehmen.
Das Ergebnis der Wahl ist dem Ministerium des Innern auf den von ihm zu bestimmenden
Zeitpunkt anzuzeigen.
82.
Die Wahl der nach § 42 der Satzungen der Landwirtschaftskammer zu Gruppen ver-
einigten wahlberechtigten landwirtschaftlichen Vereinigungen und Verbände ist für jede Ver-
einigung und jeden Verband gesondert durch die Generalversammlung der Mitglieder oder die
Versammlung von Vertretern der Mitglieder, sofern solche Versammlungen regelmäßig statt-
finden, bei ihrer regelmäßigen Zusammenkunft vorzunehmen.
Werden nicht in allen zu einer Gruppe gehörigen Vereinigungen und Verbänden regel-
mäßige Generalversammlungen der Mitglieder oder Versammlungen von Vertretern der Mit-
glieder eingerufen oder finden die gedachten Versammlungen nicht in allen Vereinigungen und
Verbänden einer Gruppe vor dem durch den Wahlkommissär (§ 3) für die Einreichung der
Niederschriften über die Wahlhandlung festgesetzten Zeitpunkt statt, so ist die Wahl für alle
zu der betreffenden Gruppe gehörigen Vereinigungen und Verbände durch das kollegial zu-
sammengesetzte Vertretungsorgan (Vorstand) vorzunehmen.
Über die Wahlhandlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, aus welcher ersichtlich sein muß:
1. die Zahl der abstimmenden Personen;
2. Name, Wohnort und Beruf der Personen, auf welche Stimmen gefallen sind, unter
Angabe der Stimmenzahl.
Als gewählt gilt, wer die einfache Mehrheit der in der betreffenden Gruppe abgegebenen
Stimmen erhalten hat.
§ 3.
Für die Leitung der Wahl der vier Mitglieder der Landwirtschaftskammer, welche nach
* 42 der Satzungen der Landwirtschaftskammer von den zu Gruppen vereinigten landwirtschaft-