198 XII.
Bekanntmachung.
(Vom 13. März 1913.)
Das Verfahren vor den Gemeindegerichten betreffend.
Die Dienstweisung für die Gemeindegerichte erhält zu § 3 als Absatz 3 folgenden Zusatz:
Von den in Gemäßheit des § 2 Absatz 2 und des § 3 Absatz 1 dieser Dienstweisung
erfolgenden Ernennungen besonderer Gemeinderichter hat der Bürgermeister (Oberbürgermeister)
das Amtsgericht alsbald nach erfolgter Ernennung in Kenntnis zu setzen.
Karlsruhe, den 13. März 1913.
Ministerium des Großherzoglichen Hauses, der Justiz und des Auswärtigen.
von Dusch. garl
Karte.
Verordnung.
(Vom I1. März 1913.)
Die nichtstaatlichen Lehr= und Erziehungsanstalten betreffend.
Zum Vollzug des achten Titels des Schulgesetzes vom 7. Juli 1910 wird, unter Auf-
hebung der Verordnung des Großherzoglichen Ministeriums des Innern vom 9. Oktober 1869,
die Lehr= und Erziehungsanstalten der Privaten und Korporationen betreffend (Gesetzes= und
Verordnungsblatt Seite 455 ff.), verordnet, was folgt:
81.
Gesuche um Erteilung der Genehmigung zur Errichtung von Hochschulen (§ 133 Ziffer 4
des Schulgesetzes) sind bei dem Unterrichtsministerium einzureichen, das über die zu erbringenden
Nachweise im einzelnen Fall Entschließung treffen wird.
§ 2.
Gesuche um Erteilung der Genehmigung zur Errichtung von Lehranstalten mit den Zielen
von Volks-, Fortbildungs= und Fachschulen sowie von Höheren Lehranstalten und Anstalten
zur Ausbildung von Lehrern und Lehrerinnen (§ 133 Ziffer 1, 2, 3 des Schulgesetzes) sind
bei dem Bezirksamt, in dessen Bezirk die Anstalt errichtet werden soll, schriftlich einzureichen.
Die Gesuche haben zu enthalten:
1. Die Bezeichnung des Unternehmers nach Vor= und Zuname, Geburtsort und Zeit
und Staatsangehörigkeit. Ist der Unternehmer eine juristische Person oder eine Gesell-
schaft des bürgerlichen Rechts, so ist dieselbe nach Art, Sitz und Name zu bezeichnen,
und es sind die zu ihrer Vertretung berufenen Organe anzugeben.
2. Die Bezeichnung des Orts, wo die Anstalt errichtet werden soll.