Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1913. (45)

XII. 199 
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Die Bezeichnung der öffentlichen Schulgattung, deren Ziele die Anstalt verfolgt oder 
weiter ausgestaltet. 
Die Angabe, ob die Anstalt nur für Knaben oder Mädchen oder für beide Geschlechter 
bestimmt ist, und ob mit ihr ein Internat verbunden werden soll. 
5. Die Benennung des Vorstehers und sämtlicher Lehrer der Anstalt unter Angabe von 
Vor= und Zuname, Geburtszeit und -Ort und Staatsangehörigkeit. 
Die Erklärung darüber, ob dem Unterricht der Lehrplan einer bestimmt zu bezeichnenden 
öffentlichen Schulgattung oder ein besonderer Lehrplan zugrunde gelegt werden soll. 
Die Bezeichnung der Anstaltsräume einschließlich jener für ein etwaiges Internat. 
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S 
—I 
83. 
Dem Gesuche (§ 1) sind beizulegen: 
1. Amtliche Nachweise über die sittliche Würdigkeit des Unternehmers, des Vorstehers 
und sämtlicher Lehrer. 
2. Nachweise über die Befähigung des Vorstehers und sämtlicher Lehrer zur Unterrichts- 
erteilung, soweit es sich nicht um Lehrer handelt, die im öffentlichen Schuldienst des 
Landes stehen und zur Erteilung des in Frage kommenden Unterrichts ausgebildet sind. 
Der vollständige Lehrplan, soweit er nicht mit dem Lehrplan einer bestimmt bezeich- 
neten öffentlichen Schulgattung übereinstimmt. 
4. Lageplan, Grund= und Aufrisse der Anstaltsräume einschließlich jener für ein etwaiges 
Internat mit Eintragung der Maße. 
Wenn es sich um die Errichtung einer Anstalt zur Ausbildung von Lehrern und Lehrerinnen 
handelt, ist außerdem das Vorhandensein eines Bedürfnisses für die Errichtung der Anstalt 
nachzuweisen. 
S 
84. 
Anzeigen über die Errichtung von Anstalten, die den Zweck haben, nur in einzeluen 
Fächern öffentlicher Bildungsanstalten eine schulmäßige Ausbildung an Personen zu vermitteln, 
die das normale Alter von Schülern solcher Anstalten noch nicht überschritten haben, sind, 
soweit die Veranstaltungen nicht unter die Bestimmungen des 8 135 des Gesetzes fallen, bei 
dem Bezirksamt, in dessen Bezirk die Anstalt errichtet ist, einzureichen. 
Die Anzeigen müssen die in § 2 Absatz 2 Ziffer 1, 2, 4, 5, 7 genannten Angaben ent- 
halten und die Unterrichtsfächer mit kurzer Darstellung des Lehrplans bezeichnen. 
85. 
Das Bezirksamt hat in den Fällen der 88 2 und 4 die Schulräume und die sonstigen 
baulichen Einrichtungen durch einen Sachverständigen einsehen zu lassen und, wenn sich dabei 
ergibt, daß sie für die Gesundheit oder die Sittlichkeit der Schüler irgendwelche Gefahr bieten, 
eine Besichtigung und Begutachtung durch den Großherzoglichen Bezirksarzt zu veranlassen. 
28.
	        
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