XII. 201
10.
In Bezug auf die Anforderungen in baulicher Hinsicht sind für nichtstaatliche Lehr= und
Erziehungsanstalten und für Kleinkinderschulen die Vorschriften der Schulhausbauverordnung
maßgebend.
Pläne zu Neu-, Um= und Erweiterungsbauten für Lehranstalten der in § 133 und § 134
Absatz 1 des Schulgesetzes bezeichneten Art sind vom Bezirksamt nach Anhörung der Bezirks-
bauinspektion und des Bezirksarztes vor Erteilung der Baugenehmigung dem zuständigen
Ministerium vorzulegen, um demselben Gelegenheit zur Außerung etwaiger Bedenken zu geben.
11.
Die Unternehmer von Lehranstalten, in welche Kinder im schulpflichtigen Alter Aufnahme
finden, sind verpflichtet, dafür zu sorgen, daß von dem Ein= und Austritt solcher Kinder der
Ortsschulbehörde die in der Schulordnung für die Volksschulen vorgeschriebenen Anzeigen er-
stattet und daß in Bezug auf die gesundheitliche überwachung dieser Schüler mindestens das-
jenige Maß von Fürsorge geleistet werde, das nach bestehender Verordnung an dem betreffenden
Ort den Schülern entsprechender Anstalten, und wenn solche nicht vorhanden sind, den Schülern
der Volksschule zuteil wird.
Sie sind ferner verbunden, über die Schulversäumnisse ihrer Schüler nach Anleitung der
Vorschriften der Schulordnung für die Volksschulen genaue Aufzeichnungen zu machen, die-
selben vierteljährlich zusammenzustellen und dem Unterrichtsministerium auf Verlangen vor-
zulegen.
12.
Anstalten, welche die Ziele von Volks= und Fortbildungsschulen verfolgen, unterstehen in
unterrichtlicher Beziehung der unmittelbaren Aufsicht der Kreisschulämter, Fachschulen jener
des Landesgewerbeamts.
Die unterrichtliche Aufsicht über die Anstalten mit höheren Zielen wird unmittelbar durch
das zuständige Ministerium ausgeübt.
In gesundheitlicher Beziehung unterstehen die nichtstaatlichen Lehr= und Erziehungs-
anstalten sowie die Kleinkinderschulen der Aufsicht des Bezirksarztes.
13.
Die Unternehmer und Vorsteher nichtstaatlicher Lehr= und Erziehungsanstalten sind ver-
pflichtet, den Vertretern und Beauftragten der Ausfsichtsbehörden auf Verlangen jederzeit
Zutritt in die Anstalten zu gewähren.
Als Aufsichtsbehörden gelten neben den Behörden, welche zur Erteilung der Genehmigung
zuständig, oder an welche die Anzeigen über die Errichtung von Anstalten zu richten sind, die
mit der unterrichtlichen und gesundheitlichen Beaufsichtigung betrauten Behörden (§ 12).