Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1913. (45)

XII. 201 
10. 
In Bezug auf die Anforderungen in baulicher Hinsicht sind für nichtstaatliche Lehr= und 
Erziehungsanstalten und für Kleinkinderschulen die Vorschriften der Schulhausbauverordnung 
maßgebend. 
Pläne zu Neu-, Um= und Erweiterungsbauten für Lehranstalten der in § 133 und § 134 
Absatz 1 des Schulgesetzes bezeichneten Art sind vom Bezirksamt nach Anhörung der Bezirks- 
bauinspektion und des Bezirksarztes vor Erteilung der Baugenehmigung dem zuständigen 
Ministerium vorzulegen, um demselben Gelegenheit zur Außerung etwaiger Bedenken zu geben. 
11. 
Die Unternehmer von Lehranstalten, in welche Kinder im schulpflichtigen Alter Aufnahme 
finden, sind verpflichtet, dafür zu sorgen, daß von dem Ein= und Austritt solcher Kinder der 
Ortsschulbehörde die in der Schulordnung für die Volksschulen vorgeschriebenen Anzeigen er- 
stattet und daß in Bezug auf die gesundheitliche überwachung dieser Schüler mindestens das- 
jenige Maß von Fürsorge geleistet werde, das nach bestehender Verordnung an dem betreffenden 
Ort den Schülern entsprechender Anstalten, und wenn solche nicht vorhanden sind, den Schülern 
der Volksschule zuteil wird. 
Sie sind ferner verbunden, über die Schulversäumnisse ihrer Schüler nach Anleitung der 
Vorschriften der Schulordnung für die Volksschulen genaue Aufzeichnungen zu machen, die- 
selben vierteljährlich zusammenzustellen und dem Unterrichtsministerium auf Verlangen vor- 
zulegen. 
12. 
Anstalten, welche die Ziele von Volks= und Fortbildungsschulen verfolgen, unterstehen in 
unterrichtlicher Beziehung der unmittelbaren Aufsicht der Kreisschulämter, Fachschulen jener 
des Landesgewerbeamts. 
Die unterrichtliche Aufsicht über die Anstalten mit höheren Zielen wird unmittelbar durch 
das zuständige Ministerium ausgeübt. 
In gesundheitlicher Beziehung unterstehen die nichtstaatlichen Lehr= und Erziehungs- 
anstalten sowie die Kleinkinderschulen der Aufsicht des Bezirksarztes. 
13. 
Die Unternehmer und Vorsteher nichtstaatlicher Lehr= und Erziehungsanstalten sind ver- 
pflichtet, den Vertretern und Beauftragten der Ausfsichtsbehörden auf Verlangen jederzeit 
Zutritt in die Anstalten zu gewähren. 
Als Aufsichtsbehörden gelten neben den Behörden, welche zur Erteilung der Genehmigung 
zuständig, oder an welche die Anzeigen über die Errichtung von Anstalten zu richten sind, die 
mit der unterrichtlichen und gesundheitlichen Beaufsichtigung betrauten Behörden (§ 12).
	        
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