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abzulegen ist und ob die Prüfungskommission die Aufrechterhaltung der schriftlichen Haus-
arbeiten für die Wiederholungsprüfung beschlossen hat (8 27).
Artikel 2.
Das Unterrichtsministerium wird ermächtigt, die Vorschriften über die Prüfung für das
Lehramt an häöheren Schulen in der jetzt giltigen Fassung unter Vornahme der durch die
Neuorganisation der oberen Unterrichtsbehörden gebotenen Anderungen als „Prüfungsordnung
für das höhere Lehramt“ mit dem Datum dieser Verordnung bekannt zu geben.
Gegeben zu Karlsruhe, den 2. April 1913.
Friedrich.
Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl:
Dr. Scheffelmeier.
Böhm.
Verordnung.
(Vom 29. März 1913.)
Die höheren Lehranstalten für Mädchen betreffend.
Mit Höchster Ermächtigung Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs aus Großherzog-=
lichem Staatsministerium wird zum Vollzug der §§ 4, 7 Absatz 2 und 3, 8 der Landes-
herrlichen Verordnung vom 18. September 1909, die Einrichtung der Höheren Lehranstalten
betreffend, verordnet, was folgt:
81.
Gymnasien, Realgymnasien und Oberrealschulen dürfen mit Höheren Mädchenschulen nur
in der Weise verbunden werden, daß den letzteren im Anschluß an den beendeten vierten
Jahreskurs besondere Abteilungen angegliedert werden, welche die sechs oberen Jahreskurse
einer der genannten Anstaltsgattungen umfassen. Bei der Verbindung einer Oberrealschule
mit einer Höheren Mädchenschule darf die Oberrealschulabteilung ausnahmsweise mit Ge—
nehmigung des Ministeriums im Anschluß an den beendeten fünften Jahreskurs der Höheren
Mädchenschule auf die fünf oberen Jahreskurse beschränkt werden.
82.
Diese Anstalten führen die Benennung Höhere Mädchenschule mit Mädchen-Gymnasium,
mit Mädchen-Realgymnasium, mit Mädchen-Oberrealschule.
Die Klassen der angegliederten gymnasialen, realgymnasialen und Oberrealschul-Abteilung
führen die Benennung der 6 oder 5 oberen Klassen dieser Lehranstalten.