212 XV.
Landesherrliche Verordnung.
(Vom 4. April 1913.)
Die Vorbereitung zum höheren öffentlichen Dienst im Ingenieurbaufach betreffend.
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden,
Herzog von Zähringen.
Auf Antrag Unseres Ministeriums des Innern und Unseres Ministeriums der
Finanzen sowie nach Anhörung Unseres Staatsministeriums haben Wir beschlossen und
verordnen, wie folgt:
Der Absatz 2 des § 11 Unserer Verordnung vom 26. Juni 1906, die Vorbereitung
zum höheren öffentlichen Dienst im Ingenieurbaufach betreffend (Gesetzes= und Verordnungs-
blatt Seite 152), erhält folgende Fassung:
Über das Bestehen der Prüfung erhalten die Ingenieurpraktikanten ein Zeugnis, in
welchem, soweit sie die Prüfung „gut“ oder „mit Auszeichnung“ bestanden haben, diese Noten
einzutragen sind. Die Bestandenen erhalten die Berechtigung, sich „staatlich geprüfte Bau
meister“ zu neunen.
Gegeben zu Karlsruhe, den 4. April 1913.
Triedrich.
von Bodman. Rheinboldt. Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl:
I|. Scheffelmeier.
Landesherrliche Verordunng.
(Vom 4. Mpril 1913.)
Die Vorbereitung zum höheren öffentlichen Dienst für Maschineningenieure betreffend.
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden,
Herzog von Zähringen.
Auf Antrag Unseres Ministeriums der Finanzen und nach Anhörung Unseres Staats-
ministeriums haben Wir beschlossen und verordnen, wie folgt:
Der Absatz 2 des § 11 Unserer Verordnung vom 2. Juli 1906, die Vorbereitung zum
höheren öffentlichen Dienst für Maschineningenieure betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt
Seite 163), erhält folgende Fassung:
lber das Bestehen der Prüfung erhalten die Ingenieurpraktikanten ein Zeugnis, in
welchem, soweit sie die Prüfung „gut“ oder „mit Auszeichnung“ bestanden haben, diese Noten
einzutragen sind. Die Bestandenen erhalten die Berechtigung, sich „staatlich geprüfte Bau
meister“ zu neunen.
Gegeben zu Karlsruhe, den 4. April 1913.
Friedrich.
Rheinboldt. Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl:
Ur. Scheffelmeier.
Druck und Verlag von Malso 4 Voaei in Kerlsrube. *