Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1913. (45)

214 XVI. 
und Schulmännern besteht und deren Mitglieder durch das Unterrichtsministerium ernannt 
werden. Das Unterrichtsministerium bestimmt auch den Vorsitzenden der Kommission sowie 
dessen Stellvertreter im Vorsitz für die einzelnen Abteilungen. Die Kommission und ihre Ab- 
teilungen entscheiden durch Mehrheitsbeschluß; bei Stimmengleichheit gibt der Vorsitzende den 
Ausschlag. 
83. 
Zuständigkeit der Prüfungskommission. 
1. Die Prüfungskommission ist zuständig zur Prüfung der Kandidaten, welche 
n. die badische Staatsangehörigkeit besitzen oder zur Zeit der Meldung im Groß- 
herzogtum ihren Wohnsitz haben: oder 
b. an einer badischen Hochschule das letzte und mindestens noch ein früheres Semester 
ihrer Studien zugebracht haben, vorausgesetzt, daß die Meldung innerhalb eines 
Jahres nach dem Abgang von der Hochschule erfolgt oder der Kandidat in Baden 
bis zur Meldung seinen dauernden Aufenthalt gehabt hat. 
2. Kandidaten, bei welchen keine der unter Ziffer 1 bezeichneten Voraussetzungen zutrifft, 
können nur aus besonderen Gründen zugelassen werden. 
84. 
Bedingung der Zulassung. 
1. Für die Zulassung zur Prüfung ist erforderlich, daß der Kandidat das Reifezeugnis 
eines deutschen Gymnasiums, Realgymnasiums oder einer deutschen Oberrealschule erworben und 
darauf mindestens acht Halbjahre an einer deutschen Universität seinem Berufsstudium ordnungs- 
gemäß obgelegen hat. 
2. Kandidaten, welche auf Grund des Reifezeugnisses einer Oberrealschule eine Prüfung 
in Deutsch, Französisch, Englisch oder Geschichte ablegen wollen, haben sich, wenn Latein nicht 
unter ihren Prüfungsfächern ist, über den Besitz derjenigen Kenntnisse im Lateinischen aus- 
zuweisen, welche das sichere Verständnis der sprachlich-historischen Vorgänge auf dem Gebiet 
der deutschen, französischen oder englischen Sprache und die Lektürc lateinisch abgefaßter Ge- 
schichtsquellen erfordert. Dieser Nachweis ist durch Vorlage von Zeugnissen über entsprechende 
Studien während der Schulvorbereitungszeit oder spätestens in den beiden ersten Semestern 
des akademischen Fachstudiums zu liefern, besonders durch Zeugnisse über den erfolgreichen 
Besuch des an Oberrealschulen eingerichteten fakultativen Lateinunterrichts oder über die 
geordnete Teilnahme an akademischen Ergänzungs= und Fortbildungskursen in den alten 
Sprachen. 
3. Wenn die Mathematik oder die Naturwissenschaften die Hauptfächer der Prüfung sind 
(§8 B1I), wird das ordnungsmäßige Studium an einer deutschen Technischen Hochschule dem 
Studium an einer deutschen Universität im Sinne der Bestimmung unter Ziffer 1 bis zu 
vier Studienhalbjahren gleichgerechnet.
	        
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