Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1913. (45)

XVI. 221 
Kenntnisse in der lateinischen Sprache gegenwärtig hat, welche für das sichere Verständnis 
derartiger Fragen auf dem Gebiet der englischen Sprache erforderlich sind. 
8 14. 
Die Prüfung in der Geschichte. 
In der Prüfung für Geschichte ist nachzuweisen: 
A. Als Nebenfach: 
1. Uberblick über den Entwicklungsgang der allgemeinen Geschichte. Kenntnis der 
griechischen, römischen und deutschen (auch badischen) Geschichte, einschließlich der Verfassungs- 
geschichte, insbesondere der Verfassung des Deutschen Reichs und Badeus. 
2. Bekanntschaft mit den bedeutendsten darstellenden Geschichtswerken. 
3. Nachweis darüber, daß Kandidat genügend klare geographische Vorstellungen über den 
Schauplatz der Ereignisse hat. 
B. Als Hauptfach überdies: 
1. Übersicht über den Entwicklungsgang der allgemeinen Geschichte und vor allem genauere 
Kenntnis der griechischen, römischen und deutschen (auch badischen) sowie der allgemeinen 
neueren Geschichte mit besonderer Berücksichtigung der deutschen Verfassungs= und Wirtschafts- 
geschichte. 
2. Kenntnis wichtiger Quellenschriften und bedeutenderer Geschichtsdarstellungen aus 
eigener Lektüre sowie des Wichtigsten aus der Quellenkunde, namentlich der antiken und 
deutschen Geschichte. 
C. Die Prüfung in römischer Geschichte, römischen Quellenschriften und Quellenkunde soll 
zugleich dartun, daß der Kandidat die zur Lektüre und zum sicheren Verständnis der lateinisch 
abgefaßten Geschichtsquellen erforderlichen Kenntnisse der lateinischen Sprache hat. Kandidaten, 
welche in der Geschichte als Hauptfach geprüft werden, haben zu diesem Behuf zwei Fragen 
der römischen Quellenkunde in Klaufur zu bearbeiten. 
15. 
Prüfung in der Gceograyhie. 
In der Prüfung in der Geographie ist nachzuweisen: 
A. Als Nebenfach: 
1. Kenntnis der grundlegenden Tatsachen und Gesetze der mathematischen und physischen 
Geographie und der Geographie des Menschen nebst den Elementen der Völkerkunde. 
2. Geographisches Verständnis der Umgebung des Wohnorts. 
3. Ubersichtliche Kenntnis der Länder Europas und der außereuropäischen Erdteile nach 
ihrer Topik, ihrem Naturcharakter und den geographischen Verhältnissen des Menschen; genauere 
Kenntnis Deutschlands, wie derjenigen Länder oder geographischen Faktoren, die mit den 
Hauptfächern des Kandidaten in engeren Beziehungen stehen.
	        
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