226 XVI.
3. Die mündliche Prüfung im Französischen und Englischen ist insoweit in der betreffenden
Sprache selbst zu führen, daß dadurch die Fertigkeit der Kandidaten im mündlichen Gebrauch
dieser Sprachen ermittelt wird.
4. Über die Allgemeine Prüfung, wie auch über die Prüfung in den einzelnen Fächern
ist während der Prüfung selbst ein Protokoll zu führen, welches die dabei anwesenden Mit-
glieder der Prüfungskommission zu unterzeichnen haben. Das Protokoll wird dem Unterrichts-
ministerium vorgelegt.
5. Das Ergebnis der Allgemeinen Prüfung ist für jeden Kandidaten auf Grund der
Hausarbeit und der mündlichen Leistungen erforderlichenfalls durch Mehrheitsbeschluß der bei
dieser Prüfung beteiligten Mitglieder der Kommission festzustellen, wobei leichtere Mängel in
einem Teile der Prüfung durch gute Leistungen in einem anderen als ausgeglichen angesehen
werden können, auch der Gesamteindruck der Leistungsfähigkeit des Kandidaten zu berücksichtigen
ist; bei Stimmengleichheit gibt der Leiter der Prüfung den Ausschlag. Am Schluß des
Protokolls über die Allgemeine Prüfung ist bestimmt anzugeben, ob sie bestanden ist.
6. Unmittelbar nach jeder Fachprüfung hat der Prüfende auf Grund aller in Betracht
kommenden Leistungen des Kandidaten sein Urteil darüber zu Protokoll zu geben, ob und in-
wieweit, bejahendenfalls mit welchen Noten der Kandidat für das betreffende Fach den nach
den §§ 10 bis 19 dieser Prüfungsordnung — als Hauptfach oder Nebenfach — zu stellenden
Anforderungen entsprochen hat. Es steht dem Prüfenden dabei frei, sein Urteil näher zu be-
gründen, wie anderseits jedes der übrigen bei der Prüfung anwesenden Mitglieder der
Prüfungskommission berechtigt ist, ein abweichendes Urteil in das Protokoll aufnehmen zu
lassen Nicht ausgeschlossen ist, dem Kandidaten die Lehrbefähigung in einem Fach als Haupt:
fach auch dann zuzusprechen, wenn er solches nach seiner Meldung nur als Nebenfach
bezeichnet hat.
8 26.
Eutscheidung über das Gesamtergebnis der Prüfung.
1. Nach dem Abschluß der gesamten Prüfung entscheidet die Kommission auf Grund der
in den Protokollen über das Ergebnis der Allgemeinen Prüfung und der Fachprüfungen
niedergelegten Urteile über die einzelnen Prüfungen. Bei der Entscheidung dürfen leichtere
Mängel in einem Teil der Prüfung mit Zustimmung des Prüfenden durch gute Leistungen
in einem anderen als ausgeglichen angesehen werden.
2. Bestanden hat der Kandidat, wenn er den Anforderungen der Prüfungsordnung in
der Allgemeinen Prüfung und mindestens in dem einen der von ihm gewählten Hauptfächer
genügt und noch in zwei weiteren gewählten Fächern mindestens diejenigen Kenntnisse nach-
gewiesen hat, welche für solche als Nebenfächer angefordert werden.
3. Ist die Prüfung hiernach bestanden, so bestimmt die Prüfungskommission, ob die Ge-
samtleistungen als „genügend“, „gut“ oder „vorzüglich“ zu bezeichnen sind. Diese Prädikate
sollen den Durchschnitt der Leistungen in den Haus= und Klanfurarbeiten und in der mündlichen
Prüfung darstellen. Dabei sind zunächst die Hauptfächer, in zweiter Linie aber auch die
Nebenfächer und die Allgemeine Prüfung in Betracht zu ziehen.