Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1913. (45)

226 XVI. 
3. Die mündliche Prüfung im Französischen und Englischen ist insoweit in der betreffenden 
Sprache selbst zu führen, daß dadurch die Fertigkeit der Kandidaten im mündlichen Gebrauch 
dieser Sprachen ermittelt wird. 
4. Über die Allgemeine Prüfung, wie auch über die Prüfung in den einzelnen Fächern 
ist während der Prüfung selbst ein Protokoll zu führen, welches die dabei anwesenden Mit- 
glieder der Prüfungskommission zu unterzeichnen haben. Das Protokoll wird dem Unterrichts- 
ministerium vorgelegt. 
5. Das Ergebnis der Allgemeinen Prüfung ist für jeden Kandidaten auf Grund der 
Hausarbeit und der mündlichen Leistungen erforderlichenfalls durch Mehrheitsbeschluß der bei 
dieser Prüfung beteiligten Mitglieder der Kommission festzustellen, wobei leichtere Mängel in 
einem Teile der Prüfung durch gute Leistungen in einem anderen als ausgeglichen angesehen 
werden können, auch der Gesamteindruck der Leistungsfähigkeit des Kandidaten zu berücksichtigen 
ist; bei Stimmengleichheit gibt der Leiter der Prüfung den Ausschlag. Am Schluß des 
Protokolls über die Allgemeine Prüfung ist bestimmt anzugeben, ob sie bestanden ist. 
6. Unmittelbar nach jeder Fachprüfung hat der Prüfende auf Grund aller in Betracht 
kommenden Leistungen des Kandidaten sein Urteil darüber zu Protokoll zu geben, ob und in- 
wieweit, bejahendenfalls mit welchen Noten der Kandidat für das betreffende Fach den nach 
den §§ 10 bis 19 dieser Prüfungsordnung — als Hauptfach oder Nebenfach — zu stellenden 
Anforderungen entsprochen hat. Es steht dem Prüfenden dabei frei, sein Urteil näher zu be- 
gründen, wie anderseits jedes der übrigen bei der Prüfung anwesenden Mitglieder der 
Prüfungskommission berechtigt ist, ein abweichendes Urteil in das Protokoll aufnehmen zu 
lassen Nicht ausgeschlossen ist, dem Kandidaten die Lehrbefähigung in einem Fach als Haupt: 
fach auch dann zuzusprechen, wenn er solches nach seiner Meldung nur als Nebenfach 
bezeichnet hat. 
8 26. 
Eutscheidung über das Gesamtergebnis der Prüfung. 
1. Nach dem Abschluß der gesamten Prüfung entscheidet die Kommission auf Grund der 
in den Protokollen über das Ergebnis der Allgemeinen Prüfung und der Fachprüfungen 
niedergelegten Urteile über die einzelnen Prüfungen. Bei der Entscheidung dürfen leichtere 
Mängel in einem Teil der Prüfung mit Zustimmung des Prüfenden durch gute Leistungen 
in einem anderen als ausgeglichen angesehen werden. 
2. Bestanden hat der Kandidat, wenn er den Anforderungen der Prüfungsordnung in 
der Allgemeinen Prüfung und mindestens in dem einen der von ihm gewählten Hauptfächer 
genügt und noch in zwei weiteren gewählten Fächern mindestens diejenigen Kenntnisse nach- 
gewiesen hat, welche für solche als Nebenfächer angefordert werden. 
3. Ist die Prüfung hiernach bestanden, so bestimmt die Prüfungskommission, ob die Ge- 
samtleistungen als „genügend“, „gut“ oder „vorzüglich“ zu bezeichnen sind. Diese Prädikate 
sollen den Durchschnitt der Leistungen in den Haus= und Klanfurarbeiten und in der mündlichen 
Prüfung darstellen. Dabei sind zunächst die Hauptfächer, in zweiter Linie aber auch die 
Nebenfächer und die Allgemeine Prüfung in Betracht zu ziehen.
	        
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