Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1913. (45)

228 XVI. 
3. Wird sie nicht bestanden oder einer nichtbestandenen gleichgesetzt, so ist eine noch— 
malige Prüfung in der Regel unzulässig. 
8 30. 
Erweiterungsprüfung. 
1. Wer die Prüfung für das höhere Lehramt bestanden hat, ist berechtigt innerhalb der 
fünf darauffolgenden Jahre durch eine Erweiterungsprüfung eine Lehrbefähigung in Fächern, 
die nicht Gegenstand der früheren Prüfung waren, zu erwerben. Die Erweiterungsprüfung 
kann in Hauptfächern oder in Nebenfächern abgelegt werden. 
2. Bezüglich der Zuständigkeit gelten die Bestimmungen nach § 29 Ziffer 1. 
3. Zu einer Erweiterungsprüfung kann der Kandidat nur zweimal zugelassen werden. 
§ 31. 
Zengnis. 
Über die bestandene Erweiterungsprüfung ist ein Zeugnis nach Maßgabe des § 28 aus- 
zustellen, das auf die bereits vorausgegangene Prüfung Bezug zu nehmen und den zusammen- 
fassenden Schlußsatz daraus zu wiederholen hat. 
8 32. 
Prüfungsgebühren. 
1. Die Prüfungsgebühren betragen für eine vollständige Prüfung 60 44, für eine Er- 
weiterungsprüfung 30 /6, sie werden im Sportelweg erhoben. 
2. Wenn ein Kandidat durch Zeugnisse genügenden Nachweis darüber liefert, daß er 
durch Krankheit oder anderweitige außerordentliche Hindernisse genötigt ist, eine begonnene 
Prüfung aufzugeben, so werden die bezahlten Gebühren zurückerstattet. 
3. Im Falle nachgewiesener Bedürftigkeit kann dem Kandidaten die Prüfungsgebühr 
durch das Unterrichtsministerium erlassen werden. 
Diuck und Verlag von Malsch & Vogel in Karleruhe.
	        
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