Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1913. (45)

238 XVIII. 
§ B8a. Verleihung bei mehreren sich widerstreitenden Gesuchen. 
Wird die Verleihung für mehrere Unternehmungen nachgesucht, die nebeneinander nicht 
oder vom Standpunkte der Gemeinwirtschaft nicht zweckmäßig ausgeführt werden können, so ist in 
erster Linie diejenige Unternehmung zu berücksichtigen, die vom Standpunkt der öffentlichen und 
gemeinwirtschaftlichen Interessen die größten Vorteile bietet, dann diesenige, der die größte 
wirtschaftliche Bedeutung zukommt. 
Im Zweifel gebührt dem schon vorhandenen Unternehmen vor einem erst neu zu gründenden 
der Vorrang; ferner ist die größere Gebundenheit eines Unternehmens an einen bestimmten 
Ort gegenüber einem auch an einem anderen Orte möglichen, sodann die geringere Belästigung 
Anderer, endlich die größere Sicherheit, die die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse 
eines Unternehmers für die Ausführung und den gedeihlichen Fortbestand des Unternehmens 
bieten, zu berücksichtigen. 
Dem Staat, Kreis= oder Bezirksverbänden und Gemeinden ist vor anderen Bewerbern in 
der Regel der Vorzug zu geben. 
§ 39. Leistung eines Entgelts für die Wasserbenutzung. 
Bei Verleihung von Wasserbenutzungsrechten und bei Erweiterung von solchen kann be- 
stimmt werden, daß von dem Unternehmer ein angemessenes — sowohl einmaliges als wieder- 
kehrendes — Entgelt zu leisten ist. Dieses Entgelt kommt dem Eigentümer des Gewässers zu. 
Ist der Eigentümer des Gewässers nicht auch zu seiner Instandhaltung verpflichtet, so ist dem 
Unterhaltungspflichtigen ein nach Verhältnis seiner Leistungen zu bemessender Anteil am Ent 
gelt zuzuweisen. Das Gleiche gilt von den Gemeinden, die auf Grund einer gesetzlichen Ver- 
pflichtung zu den Unterhaltungskosten einen Beitrag leisten. Auf mehrere anspruchsberechtigte 
Gemeinden ist das Entgelt angemessen zu verteilen. 
Bei Unternehmungen zur Entwässerung oder Bewässerung landwirtschaftlich genutzter 
Grundstücke, sowie bei kleingewerblichen Unternehmungen ist in der Regel von der Festsetzung 
eines Entgelts abzusehen. 
§ 39a. Besondere Bestimmungen für Wasserkraftwerke zur gewerbs- 
mäßigen Verwertung der Nutzwirkungen (Energie). 
Den Unternehmern von Wasserkraftwerken, welche die Nutzwirkungen (hydraulische und 
elektrische Energie) gewerbsmäßig an Andere abgeben wollen, können bei der Verleihung ins- 
besondere folgende Verpflichtungen anferlegt werden: 
daß sie — sowie die Zwischenhändler für den Absatz der Nutzwirkungen — über die 
Abgabe der Nutzwirkungen eine allgemeinverbindliche Ordnung und einen Tarif auf 
zustellen haben, wonach unter gleichen Verhältnissen die gleichen Preise und Bedingungen 
zur Anwendung kommen sollen: ferner, daß diese Abgabeordnung nebst Tarif sowie 
nachträgliche Anderungen derselben zur Kenntnisnahme der Behörde vorzulegen sind, 
welche jederzeit die Herabsetzung unangemessener Preise und die Anderung unbilliger 
Bedingungen verlangen kann; 
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