Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1913. (45)

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XVIII. 239 
daß die Unternehmer innerhalb eines von der Behörde nach Maßgabe der Leistungs 
fähigkeit des Kraftwerkes abzugrenzenden Absatzgebietes für alle öffentlichen und privaten 
Bedürfunisse Nutzwirkungen zu liefern haben, solange die Abnehmer ihrerseits den ihnen 
durch die Abgabeordnung auferlegten Verpflichtungen nachkommen und nicht triftige 
Gründe die Auflösung des Vertrags rechtfertigen, ferner daß die Unternehmer zu 
diesem Zwecke die erforderlichen Anlagen herzustellen und zu betreiben und bei der 
Abgabe der Nutzwirkungen in erster Linie die Nachfrage des Staats, der Kreise, der 
Gemeinden und sonstiger öffentlicher Verbände, sowie von öffentlichen und gemein 
nützigen Unternehmungen, Veranstaltungen und Genossenschaften zu berücksichtigen haben. 
Ferner kann bestimmt werden: 
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a. daß von den erstmals oder später ausgegebenen Aktien und Schuldverschreibungen 
der Gesellschaft ein gewisser Betrag zu einem ermäßigten Bezugspreis dem Staat 
und den unter Ziffer 2 bezeichneten Körperschaften vorbehalten werden muß, 
. daß dem Staat und den in Ziffer 2 bezeichneten Körperschaften, Unternehmungen, 
sowie Genossenschaften zum Bezug der Nutzwirkungen eine Ermäßigung der Preise 
zu bewilligen ist, 
daß die Preise der Nutzwirkungen gewisse Höchstbeträge nicht übersteigen dürfen, 
daß die Preise zu ermäßigen sind, wenn die Reingewinne des Unternehmens eine 
gewisse Höhe erreichen, 
.l0 daß der Staat, die Kreise oder Gemeinden nach Ablauf einer gewissen Anzahl von 
Jahren berechtigt sind, das Unternehmen zu erwerben. Die Bedingungen, unter 
denen die Erwerbung stattzufinden hat, insbesondere die Höhe und Berechnungs- 
weise der zu leistenden Vergütungen sind in den Verleihungsbedingungen festzusetzen, 
. daß im Falle des Erlöschens der Verleihung die Wasserwerksanlagen (Stauanlage 
mit Werkkanälen, Schleusen, Fischwegen, das Motorengebände und die sonstigen 
zum eigentlichen Wasserwerk gehörigen Anlagen) in das Eigentum des Staates, eines 
Bezirks= oder Kreisverbands oder einer Gemeinde unentgeltlich übergehen und daß 
auch Grund und Boden sowie die maschinellen Einrichtungen und Leitungen auf 
Verlangen der Regierung gegen eine angemessene, den Sachwert nicht übersteigende 
Entschädigung abzutreten sind. 
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. Weiter können die Unternehmer verpflichtet werden, der Behörde folgende Mitteilungen 
zu machen: 
a. über die Satzungen und jede Anderung derselben, 
über die Höhe des Grundkapitals, die darauf jeweils gemachten Anzahlungen und 
die Höhe des Anlagekapitals, sowie die Höhe der Schulden, insbesondere der aus- 
gegebenen Schuldverschreibungen, 
. alljährlich nach Jahresschluß über die finanziellen Ergebnisse des Unternehmeus, 
. darüber, wie und zu welchen Preisen der auf dem badischen oder außerbadischen 
Staatsgebiet verwertete Teil der Nutzwirkungen verwendet wird, 
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