Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1913. (45)

XVIII. 241 
§ 40. Verleihung auf Zeit. 
Die Verleihung kann dauernd oder auf Zeit erteilt werden. 
§ 40 a. Widerruf der Verleihung. 
Die Verleihung kann aus Gründen des öffentlichen Interesses jederzeit gegen Entschädigung 
des Unternehmers widerrufen werden. Zur Leistung der Entschädigung ist der Staat, wenn 
aber der Widerruf im vorwiegenden Interesse einer Gemeinde oder einer anderen Körperschaft 
erfolgt, die Gemeinde oder die Körperschaft verpflichtet. 
Die Entschädigung darf den Wert, den die Anlage im Zeitpunkt des Widerrufs hat, und 
die Kosten ihrer Beseitigung (§ 44 Absatz 4) nicht übersteigen. Ein dem Unternehmer bei 
der Verleihung auferlegtes einmaliges Entgelt ist überdies zurückzuerstatten, sofern nicht seit 
der Inbetriebnahme des Unternehmens 10 Jahre verflossen sind. 
Ohne Entschädigung kann die Verleihung widerrufen werden: 
1. wenn der Widerruf ohne Entschädigung ausdrücklich vorbehalten worden ist; 
2. wenn der Unternehmer schuldhaft wesentlichen Bedingungen der Verleihung beharrlich 
zuwiderhandelt; 
wenn während dreier Jahre wesentliche Teile der zur Ausübung des verliehenen 
Rechts errichteten Anlagen entfernt waren oder sonst der veränderte Zustand der bei 
dem Unternehmen beteiligten Grundstücke die Ausübung des Rechts unmöglich oder 
überflüssig gemacht hat. 
— 
§ 41. Einschränkung des Gemeingebrauchs und der Rechte der An= und 
Hinterlieger. 
Der Gemeingebrauch des Wassers gemäß § 12 und die Rechte der An= und Hinterlieger 
(§8 16, 17), die bisher nicht ausgeübt worden sind, werden insoweit beschränkt, als sie mit 
der bestimmungsgemäßen Ausübung der verliehenen Nutzungsbefugnisse unvereinbar sind. 
§ 42. Beizug Dritter zu den Kosten des Unternehmens. 
Den Grundeigentümern oder zur Benutzung eines Wasserlaufs Berechtigten, die von 
einem dem öffentlichen oder gemeinwirtschaftlichen Interesse dienenden Unternehmen Vorteil 
haben, kann auf Antrag des Unternehmers durch die zuständige Verwaltungsbehörde die Ver- 
pflichtung auferlegt werden, als Entgelt hierfür entsprechende Beiträge zu den Kosten der Aus- 
führung, der Unterhaltung und des Betriebs des Unternehmens zu leisten. Wenn und soweit 
sie sich dieser Vorteile nur mittels besonderer Einrichtungen auf ihren Grundstücken teilhaftig 
machen können, sind sie zur Leistung der Beiträge erst verpflichtet, wenn sie die Einrichtungen 
getroffen haben. 
besetzes= und Verordnungsblatt 1913. 35
	        
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