Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1913. (45)

XVIII. 243 
§s 45. Genehmigung von Wasserbenutzungen und Entwässerungen. 
Die nach §§ 16 und 25 der Gewerbeordnung erforderliche Genehmigung von Stauanlagen 
für Wassertriebwerke ist mit der Verleihung des Wasserbenutzungsrechts zu verbinden. 
Die Genehmigung der zuständigen Behörde ist außerdem erforderlich: 
1. wenn eine Benutzungsanlage der in § 37 Ziffer 1 àa bis c bezeichneten Art an einem 
künstlichen Wasserlauf oder an einem See, Teich oder Weiher, die einen regelmäßigen 
ober= oder unterirdischen Zu= oder Abfluß haben, ausgeführt werden soll, 
wenn ohne Erweiterung des Benutzungsrechts (8§ 37 Ziffer 3) an einer verleihungs- 
oder genehmigungspflichtigen Wasserbenutzungs= oder Entwässerungsanlage eine wesentliche 
Anderung vorgenommen werden soll. Als Anderung im Sinne dieser Bestimmung 
ist auch die Beseitigung einer Anlage, insbesondere eines Stauwerkes zu behandeln, 
sofern diese Beseitigung erhebliche Einwirkungen auf öffentliche Interessen oder die 
Rechte Anderer herbeiführen kann. 
Die Genehmigung darf nur, wenn die in § 38 Ziffer 2 a oder b oder 3 bezeichneten 
Voraussetzungen vorliegen, versagt oder an beschränkende Bedingungen oder an die Erfüllung 
von bestimmten Auflagen geknüpft werden. 
Die §§ 39b, 10, 40 a, 41, 42, 13, 1+ finden bei der Genehmigung entsprechende Anwendung. 
□ 
§ 453. Genehmigung der Benutzung von Quell= und Grundwasser 
insbesondere. Wasserversorgungsanlagen. 
Die Genehmigung der zuständigen Behörde (§ 15) ist ferner erforderlich, wenn eine Quelle 
oder unterirdisches Wasser dauernd zu anderen als den in § 19 bezeichneten Zwecken benutzt 
oder fortgeleitet werden soll. Als eine Fortleitung von Wasser im Sinne dieser Vorschrift ist 
es nicht anzusehen, wenn der Inhaber ein Grundstück lediglich zur Bodenverbesserung entwässert. 
Einem Unternehmen dieser Art, welches die Versorgung einer Ortschaft oder größerer 
Ortsteile mit Trink= oder Nutzwasser bezweckt, soll die Genehmigung nicht versagt werden, auch 
wenn daraus nachteilige Wirkungen für Andere entstehen, der von dem Unternehmen zu er- 
wartende Nutzen aber den Schaden der Anderen erheblich übersteigt. Den von den nachteiligen 
Wirkungen Betroffenen hat der Unternehmer insoweit Entschädigung zu leisten, als die Billigkeit 
nach den Umständen eine solche erfordert. Läßt sich nicht voraussehen, ob und in welcher 
Höhe ein Schaden entstehen wird, so ist die Entscheidung über die erhobenen Ansprüche einem 
späteren Verfahren vorzubehalten. 
§ 16. Verfahren. Wirkungen der Verleihung und Genehmigung. 
Bei der Verleihung und bei der nach §§ 45 und 45 a einzuholenden Genehmigung von 
Masserbenutzungen finden die Vorschriften der §§ 17 bis 22, 26 der Gewerbeordnung Anwendung, 
soweit nachstehend nicht etwas anderes bestimmt ist. 
Die für die Erhebung von Einwendungen zu bestimmende Frist beträgt mindestens zwei 
und höchsteus sechs Wochen. 
35.
	        
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