XVIII. 243
§s 45. Genehmigung von Wasserbenutzungen und Entwässerungen.
Die nach §§ 16 und 25 der Gewerbeordnung erforderliche Genehmigung von Stauanlagen
für Wassertriebwerke ist mit der Verleihung des Wasserbenutzungsrechts zu verbinden.
Die Genehmigung der zuständigen Behörde ist außerdem erforderlich:
1. wenn eine Benutzungsanlage der in § 37 Ziffer 1 àa bis c bezeichneten Art an einem
künstlichen Wasserlauf oder an einem See, Teich oder Weiher, die einen regelmäßigen
ober= oder unterirdischen Zu= oder Abfluß haben, ausgeführt werden soll,
wenn ohne Erweiterung des Benutzungsrechts (8§ 37 Ziffer 3) an einer verleihungs-
oder genehmigungspflichtigen Wasserbenutzungs= oder Entwässerungsanlage eine wesentliche
Anderung vorgenommen werden soll. Als Anderung im Sinne dieser Bestimmung
ist auch die Beseitigung einer Anlage, insbesondere eines Stauwerkes zu behandeln,
sofern diese Beseitigung erhebliche Einwirkungen auf öffentliche Interessen oder die
Rechte Anderer herbeiführen kann.
Die Genehmigung darf nur, wenn die in § 38 Ziffer 2 a oder b oder 3 bezeichneten
Voraussetzungen vorliegen, versagt oder an beschränkende Bedingungen oder an die Erfüllung
von bestimmten Auflagen geknüpft werden.
Die §§ 39b, 10, 40 a, 41, 42, 13, 1+ finden bei der Genehmigung entsprechende Anwendung.
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§ 453. Genehmigung der Benutzung von Quell= und Grundwasser
insbesondere. Wasserversorgungsanlagen.
Die Genehmigung der zuständigen Behörde (§ 15) ist ferner erforderlich, wenn eine Quelle
oder unterirdisches Wasser dauernd zu anderen als den in § 19 bezeichneten Zwecken benutzt
oder fortgeleitet werden soll. Als eine Fortleitung von Wasser im Sinne dieser Vorschrift ist
es nicht anzusehen, wenn der Inhaber ein Grundstück lediglich zur Bodenverbesserung entwässert.
Einem Unternehmen dieser Art, welches die Versorgung einer Ortschaft oder größerer
Ortsteile mit Trink= oder Nutzwasser bezweckt, soll die Genehmigung nicht versagt werden, auch
wenn daraus nachteilige Wirkungen für Andere entstehen, der von dem Unternehmen zu er-
wartende Nutzen aber den Schaden der Anderen erheblich übersteigt. Den von den nachteiligen
Wirkungen Betroffenen hat der Unternehmer insoweit Entschädigung zu leisten, als die Billigkeit
nach den Umständen eine solche erfordert. Läßt sich nicht voraussehen, ob und in welcher
Höhe ein Schaden entstehen wird, so ist die Entscheidung über die erhobenen Ansprüche einem
späteren Verfahren vorzubehalten.
§ 16. Verfahren. Wirkungen der Verleihung und Genehmigung.
Bei der Verleihung und bei der nach §§ 45 und 45 a einzuholenden Genehmigung von
Masserbenutzungen finden die Vorschriften der §§ 17 bis 22, 26 der Gewerbeordnung Anwendung,
soweit nachstehend nicht etwas anderes bestimmt ist.
Die für die Erhebung von Einwendungen zu bestimmende Frist beträgt mindestens zwei
und höchsteus sechs Wochen.
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